Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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8) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und ihrer Stellver- 
treter, 
9) die Auflösung der Gesellschaft. 
Bei den Beschlüssen ad 2. 3. 4. 6. 9. wird die Genehmigung des Staats 
vorbehalten. 
S. 42. 
Soll ein Antrag auf Veränderung des Statuts, die Vermehrung des 
Gesellschaftskapitals, oder die Erweiterung des Unternehmens der Generalver- 
sammlung zur Beschlußnahme vorgelegt werden, so muß dies ausdrücklich in 
dem Einberufungsschreiben bemerkt werden. 
Ueber die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck 
besonders zusammenberufenen Generalversammlung, in welcher jede Aktie zu 
einer Stimme ohne Beschränkung ihrer Zahl berechtigt ist, verhandelt und Be- 
schluß gefaßt werden. 
In allen, in diesen Paragraphen erwähnten Fällen haben die Beschlüsse 
nur dann Gültigkeit, wenn in der Generalversammlung Dreiviertel aller Aktien 
vertreten sind, und wenn sie eine Majorität von Zweidrittel der vertretenen 
Stimmen far sich haben. 
Sind in solchen Generalversammlungen nicht Dreiviertel sämmtlicher 
Aktien vertreten, so wird nach 6 Wochen eine neue Generalversammlung be- 
et welche dann nach Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire definitio 
entscheidet. 
g. 43. 
Bei allen übrigen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; 
im Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und ihrer Stellvertreter 
geschieht im geheimen Skrutinium durch relative Stimmenmehrheit, wobei nach- 
folgende Bestimmungen zu beachten sind: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende stim- 
menberechtigte Aktionair eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche 
Zahl von Gesellschaftsmitgliedern vermerkt; 
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm- 
zettel die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben; 
) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vor- 
sitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmr, 
wer für gewählt zu achten ist; 
d) das Resultat der Wahl wird in dem, über die Verhandlung aufgenom- 
menen Protokoll registrirt, die Stimmzetrel aber mit dem Siegel cer 
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