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Die Kosten der regelmaͤßigen Unterhaltung der baulichen Anlagen, der
Bahn und der Betriebsmittel werden aus den laufenden Einnahmen bestritten.
Verwaltung und Verfassung.
g. 6.
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen:
A. von der Gesammtheit der Aktionaire in den Generalversammlungen;
B. durch das Direktorium, als dem Gesellschafts vorstande;
C. durch den Ausschuß;
D. durch besondere Beamte.
Die von dem bisherigen Komité, als Vertreter der Gesellschaft ge-
troffenen Maaßregeln und eingegangenen Verbindlichkeiten werden als dieselbe
verpflichtend anerkannt.
Das von dem Komité verwaltete Vermögen wird dem Direktorio nach
dessen Zusammensetzung übergeben, die von dem Komité zu legende Rechnung
aber von dem zu ernennenden Ausschusse revidirt und geprüft.
Die Beschlußnahme über die Decharge bleibt der nächsien ordentlichen
Generalversammlung vorbehalten.
Schlichtung von Streitigkeiten.
. 7.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und deren Vertretern und Beam-
ten sollen ohne Unterschied des Gegenstandes durch Schiedsrichter entschie-
den werden, von denen jeder Teil einen wählt, und welche, bei Meinungsver-
schiedenheit, einen Obmann ernennen. Für das Verfahren der Schiedsrichter
sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 2. L. 167.
bis 176. maaßgebend. Bei dem schiedsrichterlichen Ausspruche hat es für
beide Theile sein unabänderliches Bewenden, und es findet gegen denselben mit
Ausschluß der im §. 174. a. a. O. mit Bezug auf §F. 172. gedachten Nich-
tigkeitsbeschwerde kein sonstiges Rechtsmittel siatt.
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notarius
oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines
Schiedsrichters länger als Vier Wochen, so muß er sich gefallen lassen, daß
der Andere beide Schiedsrichter ernennt.
Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns ver-
einigen, so hat jeder einen solchen zu ernennen und es entscheidet das Loos.
Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Obmanns länger als
Vier Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Notar insinuirte Auf-
forderung dazu, so entscheidet der Obmann des anderen Theils allein.
Diese statutenmäßige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den
Parteien abzuschließenden Kompromisses. Di
ie