Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

* 
.* 
F 
133 — 
Die zur Herbeiführung der kompromissarischen Entscheidung Seitens der 
Gesellschaft erforderlichen Einleitungen und die Ausführung des Verfahrens 
sind dem Syndikus der Gesellschaft selbstständig übertragen. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
Ausfertigung. 
g. 8. 
Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt 
und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag fuͤr dieselben zur Gesell- 
schaftskasse berichtigt ist. Sie sind untheilbar. Jede Aktie wird von zwei 
Mitgliedern des Direktorii oder Stellvertret#ern, sowie von dem Rendanten, 
unterschrieben. 
Quittungsbogen. 
K. 9. 
Bis zur Ausfertigung der Aktien werden statt derselben mit Nummern 
bezeichnete Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen quit- 
tirt wird. 
Diese Quittungsbogen werden auf den Namen des ersten Zahlungs= 
leisters ausgestellt und von einem Mitgliede des Direktorü und dem Rendanken 
unterzeichnet. 
Ausschreibung der Aktienbeträge. 
F. 10. 
Die Höhe und der Zeitpunkt der Einzahlungen werden von dem Direk- 
torio festgesetzt. Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung 
in den F. 19. bezeichneten Zeitungen dergestalt, daß die letzte Insertion Vier 
Wochen vor dem Einzahlungstermine erfolgen muß. 
Verhaftung der ursprünglichen Aktionaire. 
K. 11. 
Die ursprünglichen Aktionaire sind für den vollen Nominalbetrag ihrer 
Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung 
ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Dem Direktorio ist es jedoch vorbe- 
halten, sobald Vierzig Prozent eingezahlt sind, die Freilassung der ursprüng- 
lichen Aktionaire von der ferneren Vechufemg zu beschließen. Bis dahin wer- 
t Einzahlungen als für Rechnung des ursprünglichen Aktionairs geleistet 
crachtet. 
(Nr. 2686.) Nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.