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Die zur Herbeiführung der kompromissarischen Entscheidung Seitens der
Gesellschaft erforderlichen Einleitungen und die Ausführung des Verfahrens
sind dem Syndikus der Gesellschaft selbstständig übertragen.
Besondere Bestimmungen.
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
Ausfertigung.
g. 8.
Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt
und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag fuͤr dieselben zur Gesell-
schaftskasse berichtigt ist. Sie sind untheilbar. Jede Aktie wird von zwei
Mitgliedern des Direktorii oder Stellvertret#ern, sowie von dem Rendanten,
unterschrieben.
Quittungsbogen.
K. 9.
Bis zur Ausfertigung der Aktien werden statt derselben mit Nummern
bezeichnete Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen quit-
tirt wird.
Diese Quittungsbogen werden auf den Namen des ersten Zahlungs=
leisters ausgestellt und von einem Mitgliede des Direktorü und dem Rendanken
unterzeichnet.
Ausschreibung der Aktienbeträge.
F. 10.
Die Höhe und der Zeitpunkt der Einzahlungen werden von dem Direk-
torio festgesetzt. Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung
in den F. 19. bezeichneten Zeitungen dergestalt, daß die letzte Insertion Vier
Wochen vor dem Einzahlungstermine erfolgen muß.
Verhaftung der ursprünglichen Aktionaire.
K. 11.
Die ursprünglichen Aktionaire sind für den vollen Nominalbetrag ihrer
Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung
ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Dem Direktorio ist es jedoch vorbe-
halten, sobald Vierzig Prozent eingezahlt sind, die Freilassung der ursprüng-
lichen Aktionaire von der ferneren Vechufemg zu beschließen. Bis dahin wer-
t Einzahlungen als für Rechnung des ursprünglichen Aktionairs geleistet
crachtet.
(Nr. 2686.) Nach