Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Nach erfolgter Entlassung der urspruͤnglichen Altienihne aus der per- 
soͤnlichen Verbindlichkeit 35 en die Gesellschaft ist jeder Vorzeiger eines, die 
fruͤher berichtigten Einsch . nachweisenden, auf seinen Namen ausgestellten, 
oder von ihm erworbenen Quittungsbogens als dessen Eigenthümer legitimirt. 
Folsen der Nichteinzahlung der Aktieneinschüsse. 
K. 12. 
Zahlt ein Aktionair einen eingeforderten Einschuß nicht spätestens am 
letzten Zahlungstage (F. 10.) ein, so verfällt er für jeden Aktienbetrag von 
Hundert Thalern in eine Konventionalstrafe von Zwei Thalern. Es wird sodann 
unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung durch die F. 19. bezeichneten 
Zeitungen der Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens, bei 
welchem der Verzug eingetreten ist, aufgefordert, die schuldige Rate nebst einer 
Konventionalstrafe von Zwei Prozent des vollen Nominalbetrages der Aktie, 
für welche der Quittungsbogen ausgefertigt ist, einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb Vier Wochen nach ergangener Bekannt- 
machung die Zahlung der rückständigen Quote und der Strafe nicht, so ver- 
fallen die auf dem betreffenden Quittungsbogen gemachten Einschüsse der Ge- 
sellschaft; der Bogen selbst wird für erloschen erklärt und dies bffentlich bekannt 
emacht. An Stelle des annullirten Quittungsbogens wird ein anderer, welcher 
F." nämlichen Rechte und Pflichten wie der frühere begründet, ausgefertigt und 
um Besten der Gesellschaft an der Breslauer Börft. durch einen vereideten 
aͤkler verkauft. 
So lange jedoch die persoͤnliche Verpflichtung des urspruͤnglichen Aktien- 
zeichners dauert (GH. 11.), ist das Direktorium auch berechtigt, denselben wegen 
der rückständigen Einzahlung und der verwirkten Konventionalstrafe in gericht- 
lichen Anspruch zu nehmen. 
Interimsbescheinigung. 
S. 13. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlung den Quittungsbogen nicht vorlegen, 
so empfängt er über die geleisteten Zahlungen Incterimsbescheinigungen, welche 
auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgo e die Quit- 
tungen auf den später etwa vorgelegten Bogen vermerkt werden. Trirt dieser 
Fall nach erfolgter Entlassung des ursprünglichen Zeichners aus der persönlichen 
Verbindlichkeit ein (I. 11.), so kann nach erfolgter gänzlicher Einzahlung die 
Aktie nicht eher verabfolgt werden, als bis der Quittungsbogen öffentlich auf- 
geboten und mortifizirt ist (G. 18.). 
Ausfertigung und Aushändigung der Aktien. 
K. 14. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages einer Aktie wird 
dem
	        
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