138 —
Theilnahme und Stimmenzählung.
F. 24.
An den Generalversammlungen können sämmtliche Aktionaire Theil neh-
men, die Stimmfähigkeit bei den Beschlüssen aber ist von dem Besitze von zehn
Aktien abhängig. Dieselbe steigt um je eine Stimme für jede ferneren zehn
Aktien, bis zu zehn Stimmen einschließlich.
Eine größere Anzahl als zehn Stimmen kann kein Aktionair für sich in
Anspruch nehmen.
Bei Zählung der Stimmen werden die eigenen des Aktionairs mit denen
seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versammlung
anwesender Akkionair für sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionaire zu-
sammen höchstens zehn Stimmen erhalt.
Legitimation der Stimmberechtigten.
g. 25.
Bis zur erfolgten Entlassung der ursprünglichen Aktionaire (F. 11.) sind
nur die in dem Aktienverzeichnisse aufgeführten und in dem ausgeschriebenen
Quittungsbogen benannten ursprünglichen Aktionaire selbst, oder deren Erben,
der Generalversammlung beizuwohnen und die nach der Bestimmung des F. 24.
ihnen zustehenden Stimmen abzugeben berechtigt; nach jenem Zeilpunkte aber
nur diejenigen. welche spätestens am letzten Tage vor der Versammlung die auf
ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig zedirten Quittungsbogen, oder die
siatt derselben bereits ausgefertigten Aktien in dem Büreau der Gesellschaft
produziren, oder sonst auf eine dem Oirektorio genügende Weise die am dritten
Orte erfolgte Niederlegung nachweisen.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß
der Nummern seiner Quiktungsbogen oder Aktien in einem doppelten Exemplare
übergeben, von denen das Eine zurückbleibe, das Andere mit dem Siegel der
Gesellschaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben
wird. Oies letztere dient als Einlaßkarte zu der Versammlung.
Vertretung.
F. 26.
Es ist jedem nach F. 25. legikimirten Aktionair gestattet, sich durch einen
aus der Zahl der übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund
einer schriftlichen, lediglich der Prüfung des Direktorii unterliegenden Vollmacht
vertreten zu lassen.
Moralische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten,
welcher entweder aus der Zahl ihrer Repräsentanten erwählt ist, oder selbst
Aktionair sein muß.
Hand-