Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Theilnahme und Stimmenzählung. 
F. 24. 
An den Generalversammlungen können sämmtliche Aktionaire Theil neh- 
men, die Stimmfähigkeit bei den Beschlüssen aber ist von dem Besitze von zehn 
Aktien abhängig. Dieselbe steigt um je eine Stimme für jede ferneren zehn 
Aktien, bis zu zehn Stimmen einschließlich. 
Eine größere Anzahl als zehn Stimmen kann kein Aktionair für sich in 
Anspruch nehmen. 
Bei Zählung der Stimmen werden die eigenen des Aktionairs mit denen 
seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versammlung 
anwesender Akkionair für sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionaire zu- 
sammen höchstens zehn Stimmen erhalt. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
g. 25. 
Bis zur erfolgten Entlassung der ursprünglichen Aktionaire (F. 11.) sind 
nur die in dem Aktienverzeichnisse aufgeführten und in dem ausgeschriebenen 
Quittungsbogen benannten ursprünglichen Aktionaire selbst, oder deren Erben, 
der Generalversammlung beizuwohnen und die nach der Bestimmung des F. 24. 
ihnen zustehenden Stimmen abzugeben berechtigt; nach jenem Zeilpunkte aber 
nur diejenigen. welche spätestens am letzten Tage vor der Versammlung die auf 
ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig zedirten Quittungsbogen, oder die 
siatt derselben bereits ausgefertigten Aktien in dem Büreau der Gesellschaft 
produziren, oder sonst auf eine dem Oirektorio genügende Weise die am dritten 
Orte erfolgte Niederlegung nachweisen. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Quiktungsbogen oder Aktien in einem doppelten Exemplare 
übergeben, von denen das Eine zurückbleibe, das Andere mit dem Siegel der 
Gesellschaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben 
wird. Oies letztere dient als Einlaßkarte zu der Versammlung. 
Vertretung. 
F. 26. 
Es ist jedem nach F. 25. legikimirten Aktionair gestattet, sich durch einen 
aus der Zahl der übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund 
einer schriftlichen, lediglich der Prüfung des Direktorii unterliegenden Vollmacht 
vertreten zu lassen. 
Moralische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, 
welcher entweder aus der Zahl ihrer Repräsentanten erwählt ist, oder selbst 
Aktionair sein muß. 
Hand-
	        
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