Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Hanbdlungshäuser können durch ihre Prokuratrager, selbst wenn diese 
nicht Aktionair sind, vertreten werden. 
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder 
und Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Aktionaire sind, ohne daß es für 
dieselben einer Autorisation resp. Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Frauen können der Generalversammlung nur durch Bevollmächtigte 
beiwohnen. 
Nichterscheinende Aktionaire sind den Beschlüssen der Anwesenden 
unterworfen. 
Gang der Verhandlung. 
g. 2v. 
Der Vorsitzende des Direktorütoder dessen Stellvertreter leiten die Ver- 
sammlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung der zu verhandelnden 
Gegenstände, ertheilt das Wort, und setzt das bei der Abstimmung zu beob- 
achtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch die absolute Stimmenmehrheit der anwe- 
senden Aktionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüssen, 
welche eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesell- 
schaft fetzsetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von 
zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
Bei den Verhandlungen über die Decharge haben sich die Mitglieder 
des Direktorii und deren Stellvertreter ihrer Stimmen zu enthalten. 
Wahl des Direktorii und Ausschusses. 
g. 28. 
Sofern diese Wahl nicht durch Stimmeneinheit ohne Abstimmung er- 
folgt, findet nachstehendes Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Skrutinium, so daß zunächst die 
Mitglieder des Oirektorü., hierauf deren Stellvertreter, sodann die Mit- 
glieder des Ausschusses und endlich deren Stellvertreter gewählt werden; 
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktio- 
nair eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl wahlfähiger Gesell- 
schaftsmitglieder vermerkt und seine Unterschrife beifügt; 
P) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vor- 
sitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, 
wer für gewählt zu achten ist; 
(M. 2688.) 20 d) das
	        
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