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das Resultat der Wahl wird hiernaͤchst in das über die Verhandlung
aufgenommene Protokoll registrirt.
Sollten Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Direktoriums
und Ausschusses die Annahme des Amces ausschlagen, was angenommen wird,
sofern sie sich nach erfolgter Notifizirung der Wahl zur Uebernahme des Am-
tes nicht binnen acht Tagen schriftlich bereit erklärt zaben so treten die resp.
gewählten Stellvertreter nach der Reihefolge der erhaltrenen Stimmenzahl ein,
und in das Amt der einrückenden Stellvertreter treten in gleicher Weise die-
jenigen ein, welche nach ihnen die meisien Stimmen erhalten haben.
Protokoll.
§. 29.
Ueber die Verhandlung jeder Generalversammlung wird ein Protokoll
von dem Syndikus der Gesellschaft oder einer Gerichtsperson oder Notar auf-
genommen und von den anwesenden Mitgliedern des Oirektorü und fünf sonsti-
gen Aktionairs unterschrieben. Das Prolokoll, welchem ein von den anwesen-
den Mitgliedern des Oirekrorii zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen
Aktionairs und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende
Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
C. Von dem Direktorio.
Befugnisse und Verpflichtungen.
g. 30.
Das Oirektorium bildet den Vorstand der Gesellschaft und vertritt die-
selbe in dem Umfange und mit den Obliegenheiten, als dies durch das Gesetz
vom 9. November 1843. G. 19. bis 23. bestimmt ist.
Zusammensetzung.
F. 31.
Das Oirektoriun hat seinen Sitz zu Breslau und wird durch sechs
Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern für Verhinderungsfälle
gebildet.
Wahlfähigkeit.
g. 32.
Drei dieser Mitglieder und Stellvertreter muͤssen ihren Wohnsitz in
Breslau, drei ihren Wohnsitz in Neisse oder drei Meilen im Umkreise dieser
Stadt haben. Direktoren und Stellvertreter muͤssen Besitzer von zehn Aktien
sein, welche waͤhrend der Dauer des Amtes bei dem Gesellschaftsrathe nieder-
zulegen sind.
Nicht