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ausdruͤcklicher Mittheilung des Gegenstandes ist erforderlich, wenn uͤber nach-
stehende Gegenstaͤnde ein Beschluß gefaßt werden soll:
1) Abweichungen von dem Bauplan, welche eine den Anschlag uͤbersteigende
Mehrausgabe erforderlich machen;
2) Feststellung der Etats, sowie der Instruktion fuͤr die Kassenverwaltung;
3) Wahl der Beamten, welche mindestens ein Gehalt von jaͤhrlich 400 Rthlr.
beziehen, und Festsetzung der Kontraktsbedingungen;
1) Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien;
5) Bestimmung, daß die ursprünglichen Aktionairs nach Einzahlung von
Vierzig Prozent auf die Aktien aus der persönlichen Verbindlichkeit
entlassen werden;
60) Anlegung eines zweiten Bahngleises; Uebernahme des Transportes auf
andern Eisenbahnen und Einräumung der Mitbenutzung der eigenen Bahn;
7) Festsetzung des Tarifs der Bahn= und Transportgelder;
8) Bestimmung über Bildung und Verwendung des Reservefonds;
9) Bestimmung des Eintricts und der Höhe der Dividenden;
10) Bewilligung von Remunerationen und Gratisikationen;
11) Berufung der Generalversammlungen;
12) Fesistellung der Bedingungen sämmtlicher auf den Bau bezüglichen
Kontrakte.
Legitimation.
C. 40.
Das Oirektorium bedarf zur Ausführung seiner Befugnisse gegen drirte
Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines gerichtlichen
oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder und
deren Stellvertreter. Dieses Atktest wird auf Grund der Wahlverhandlungen
ausgefertigt. Den Nachweis, daß das Oirektorium innerhalb der ihm zustehen-
den Befugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Personen und Behörden nie-
mals zu führen verpflichtet. Dasselbe verbindet durch seine Handlungen die
Gesellschaft gegen Dritte unbedingk.
Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärungen, insbesondere
Vertägen und Vollmachten, ist die Unterschrift von vier Mitgliedern des Oi-
rektorii oder Stellvertretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Un-
terschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters darunter befinden.
Verantwortlichkeit.
. 41.
Die Mitglieder des Direktori# verwalten ihr Amt nach bester Einsicht,
und sind nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Versehen zu-
gefügten Schaden verantwortlich.
(Nr. 2668.) Ent-