Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Entsetzung. 
g. 12. 
Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes der von ihr gewaͤhlten 
Mitglieder des Direktorii so wie deren Stellvertreter zu jeder Zeit vom Amte 
zu entfernen. Ein solcher Beschluß kann in jeder ordentlichen Generalver- 
sammlung gefaßt werden. 
D. Von dem Ausschusse. 
Ressort. 
K. 43. 
Zu dem ausschließlichen Ressort des Ausschusses gehoͤrt die Kontrolle des 
Finanzwesens der Gesellschaft. Ihm liegt die Pruͤfung der von dem Direktorio 
zu legenden jaͤhrlichen Rechnungsabschluͤsse, sowie die Abnahme, Monirung und 
Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge auf Grund des 
hieruͤber von der Generalversammlung gefaßten Beschlusses ob. Das Direkto- 
rium ist verpflichtet, dem Ausschusse jede auf das Gesellschaftsvermögen und 
dessen Verwaltung bezuͤgliche Auskunft zu ertheilen. 
Das Direktorium ist ferner gehalten, zu den vorzunehmenden ordent- 
lichen und außerordentlichen Kassenrevisionen zwei Mitglieder des Ausschusses 
zuzuziehen, welche dessen Vorsitzender bestimmt. 
Zusammensetzung. 
S. 44. 
Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und einer gleichen Anzahl 
von Stellvertretern. Seine Versammlungen finden in Breslau Statt. 
Wahlfähigkeit. 
*r*- 
Drei Mitglieder des Ausschusses und Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz 
in Reisse oder drei Meilen im Umkreise dieser Stadr, zwei ihren Wohnsitz in 
Breslau haben. 
Im Uebrigen treten die Besiimmungen des F. 32. ein. 
Einrichtung und Vorsitzender. 
. 10. 
Der Ausschuß wählt durch Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und 
dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Versammlung so oft er es 
für
	        
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