— 150 —
3) Um diesen Schutz in allen Deutschen Bundesstaaten in Anspruch neh-
men zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt
zu haben, welche dieserhalb in dem Deutschen Staate, in welchem das
Originalwerk erscheint, gesetzlich vorgeschrieben sind.
4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadleshalung der durch Nachdruck
u. s. w. Werletzten liegt dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit
Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, in soweit
nicht allgemeine Rechesgrundsitze dem entgegenstehen.
5) Die Entschädigung soll in dem Verkaufspreise einer richterlich festzu-
setzenden Anzal von Exemplaren des Originalwerkes bestehen, welche
bis auf 1000 Exemplare eunseigen kann, und eine noch höhere sein soll,
wenn von dem PVerletzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen
worden ist.
6) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfäl-
liguns auf mechanischem Wege, auf den Antrag des Verletzten, in
allen Bundesstaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch hoͤhere
Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhaͤngen.
7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach nähe-
rer Bestimmung der Landesgesetze, in denjenigen Fallen, wo ihrem Er-
messen zufolge der Befund von Sachpverständigen einzuholen ist, bei
literarischen. Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und
Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern,
Kunstverständigen und Musik= oder Kunsthändlern einzuholen,
so bringen Wir diese, unter sämmtlichen Deutschen Bundesregierungen getroffene
Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und verordnen zugleich unter
Abänderung der G. 6. 7. 27. 28. und 29. des Gesetzes vom 11. Jun 1837..
sowie der H. 1. und 2. der Verordnung vom 5. Juli 1844., in soweit sie
kürzere Schutzfristen, als die unter Nr. 1. und 2. der vorstehenden Wereinba-
rung bestimmten, vorschreiben, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht blos
in Unseren zum Deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern, in Voraus-
setzung der Beopachmng einer diesfalligen Reziprozikät von Seiten der anderen
Deutschen Staaten, auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich
danach 4 achten haben.
o geschehen und gegeben Berlin, den 16. Januar 1846.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Flottwell. Uhden.
v. Canitz.
(Nr. 2590.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Februar 1846., die Anziehzeit für das Land-
Gesinde in der Provinz Sachsen betreffend.
n Berücksichtigung des Wunsches der zum achten Provinziallandtage der
rovinz Sachsen versammelt ebwesenen Stände bestimme Ich hierdurch, daß,
in Exmangelung besonderer Verabredung, die Anziehzeit für das Landgesinde
in den zum ständischen Verbande der Provinz Sachsen gehörenden Landeskheilen,
mit