Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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. 1. 
Untersuchungen wegen Aufruhrs und Tumults im Bezirke des Appella- 
tionsgerichtshofes zu Köln sollen fortan, mit Beseitigung der Verordnung vom 
30. September 1836. und anderer etwa entgegenstehenden Vorschriften, gleich 
den Untersuchungen wegen der im F. . der Verordnung vom 18. Februar 
1842. erwähnten Verbrechen nach den in der Rheinischen Strafprozeßordnung 
Art. 179. bis 216. und 479. bis 483. einschließlich gegebenen Bestimmungen 
geführt und erledigt werden. Ist eine Untersuchung wegen Aufruhrs und Tu- 
mults schon vor Publikation der gegenwärtigen Verordnung eingeleitet worden, 
so ist sie in dem bisher vorgeschriebenen Verfahren zu Ende zu führen. 
g. 2. 
Uebersteigt bei einem der im K. Z. der Verordnung vom 18. Februar 
1842. und im F. 1. der gegenwäán#igen Verordnung erwähnten Verbrechen das 
höchste Maaß der gesetzlichen Strafe die Dauer einer fünfjahrigen Freiheits- 
strafe, so sind bei der Untersuchung die Vorschriften der Rheinischen Straf- 
Prozeßordnung auch dahin in Anwendung zu bringen, daß die Anklage von 
dem Appellationshofe erkannt, eine Anklageschrift von dem Generalprokurator 
angefertigt, dem Angeklagten zugestellt, diesem ein Vertheidiger bestellt und Ab- 
schrift der Akten, so weit es gesetzlich ist, unentgeltlich mitgetheilt wird. 
g. 3. 
Der F. 6. der Verordnung vom 18. Februar 1842. findet auch bei den 
Untersuchungen wegen Aufruhrs und Tumults Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. April 1846. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn v. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Flottwell. 
Uhden. Frh. v. Canitz. 
 
	        
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