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. 1.
Untersuchungen wegen Aufruhrs und Tumults im Bezirke des Appella-
tionsgerichtshofes zu Köln sollen fortan, mit Beseitigung der Verordnung vom
30. September 1836. und anderer etwa entgegenstehenden Vorschriften, gleich
den Untersuchungen wegen der im F. . der Verordnung vom 18. Februar
1842. erwähnten Verbrechen nach den in der Rheinischen Strafprozeßordnung
Art. 179. bis 216. und 479. bis 483. einschließlich gegebenen Bestimmungen
geführt und erledigt werden. Ist eine Untersuchung wegen Aufruhrs und Tu-
mults schon vor Publikation der gegenwärtigen Verordnung eingeleitet worden,
so ist sie in dem bisher vorgeschriebenen Verfahren zu Ende zu führen.
g. 2.
Uebersteigt bei einem der im K. Z. der Verordnung vom 18. Februar
1842. und im F. 1. der gegenwäán#igen Verordnung erwähnten Verbrechen das
höchste Maaß der gesetzlichen Strafe die Dauer einer fünfjahrigen Freiheits-
strafe, so sind bei der Untersuchung die Vorschriften der Rheinischen Straf-
Prozeßordnung auch dahin in Anwendung zu bringen, daß die Anklage von
dem Appellationshofe erkannt, eine Anklageschrift von dem Generalprokurator
angefertigt, dem Angeklagten zugestellt, diesem ein Vertheidiger bestellt und Ab-
schrift der Akten, so weit es gesetzlich ist, unentgeltlich mitgetheilt wird.
g. 3.
Der F. 6. der Verordnung vom 18. Februar 1842. findet auch bei den
Untersuchungen wegen Aufruhrs und Tumults Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. April 1846.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn v. Thile.
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Flottwell.
Uhden. Frh. v. Canitz.