Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2699.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände in der Rheinprovinz, Ausgaben 
zu beschlieten und die Kreiseingesessenen dadurch zu verpflichten. Vom 
9. April 18406. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen nach Anhbrung des Gutachtens Unserer getreuen Stände der Rhein- 
Movinz, zur Ergänzung der im F. 3. der Kreisordnung vom 13. Juli 1827. 
gegebenen Bestimmungen, was folgt: 
§. 1. 
Die Kreisstände sind ermächtigt, zu nachstehenden JIwecken, mir der Wir- 
"t ß * die Kreiseingesessenen dadurch verpflichtet werden, Ausgaben zu 
eschließen: 
a) zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den Interessen 
des Helammen Kreises beruhen; 
b) zur Beseitigung eines Nothstandes. 
g. 2. 
Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunalfonds sind, steht den 
Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die jährlichen Nutzungen 
derselben, so wie über die ersparten Revenüen aus den letzten fünf Jahren zu 
disponiren; und bedürfen sie dazu nur in sofern der Genehmigung der Regie- 
umg, als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwirkung er- 
forderlich Diese Disposttionsbefugniß erstreckt sich indeß nicht auf das 
Kapitalvermögen der Kreis-Kommunalfonds, zu welchen auch die Ersparnisse 
aus früheren Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören. 
g. 3. 
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im §F. 1. erwaͤhnten Zwecke 
durch Beiträge oder bosungen der Kreiseingesessenen beschafft werden, so be- 
darf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die jedes- 
mal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist. 
S. 4. 
Zuwendungen für Unser Kreisbeamten-Personale, sie mögen sich auf 
Gehaltszulagen, bauliche Einrichtungen oder sonstige Vortheile beziehen, und 
Zuschüsse zu den Bäreaukosten des Landracths können von den Kreissiänden 
überall nicht bewilligt werden. 
K. 5. 
Beschlässe über Beiträge oder eistungen der Kreiseingesessenen sind auf 
solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre, von 
(K. ½5599.) 25 der
	        
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