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ausgeschlossen. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebdu=
den, die nicht mehr in völlig baulichem Zustande sind, dadurch, dagß deren nach
vorsiehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhaültnisse redu-
hir- wird, in welchem der Materialiemwerth in dem vorgefundenen Zustande zu
demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande ha-
en wuͤrden.
K. 15.
Der Versicherer muß sich die Taxe selbst beschaffen. Er kann sie von
jedem #räßen Sachverständigen aufnehmen lassen.
ei Gebäuden genügt es, wenn die Taxe von einem geprüften Mauer-
meister und Zimmermeister aufgenommen wird.
K 16.
Dieselbe unterliegt aber in jedem Falle einer speziellen Revision der
Feuersozietäts-Deputation und eines von derselben zu erwählenden höhern Bau-
beamten. Auch bleibt es der Feuersozietäts-Deputation vorbehalten, nur Auf-
nahme solcher Taxren gewisse Sachverständige ein für allemal zu bestellen.
S. 17.
Die Taxe jedes Gebaudes und jeder sonstigen Baulichkeit muß von dem
Heter,n in zwei Exemplaren vollzogen, der Feuersozietäts-Deputation vorge-
egt werden.
g. 18.
Außer der Taxe muß bei jeder neuen Versicherung von dem Eigenthuͤ-
mer zugleich ein Situationsplan von dem zu versichernden Gegenstande beige-
bracht werden.
K. 19.
Die auf Grund bloßer Gebaude= und Bauwerksbeschreibungen gewähl-
ten Versicherungssummen sollen eben so wenig als die blos zum JZwecke der
Feuerversicherung aufgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen
oder Gemeindeabgaben und Lasten angewendet, oder überhaupt wider den
Willen des Besitzers zu andern fremdarkigen Zwecken benutzt werden.
K. 20.
Regelmäßige periodische Revisivnen der Versicherungssummen oder Taren,
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der
versicherten Gegenstände im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich.
Die Sogzietät hat aber jeder Zeik das Recht, solche Revisionen allgemein oder
einzeln auf ihre Kosten vorzunehmen. Die mit den Feuersozietts-Angelegen-
heiken beauftragten Beamten sind verpflichtet, beim Verfall der Gebdude und
sonstigen Bauwerke, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell
abzunehmen pflegk, ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Ver-
sichemergsfummne niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten
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