VI. Erhöbung
u. Herunter-
ebung der
ersiche-
rungssum-
men.
VII. Beiträge
der Interef.
senten.
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Gegenstände übersteige. Nicht minder ist der Verllcherte selbst in solchen Fäl-
len zur Anzeige verpflichtet, und es bleibt, wenn solche nicht erfolgt ist, der
Sozietat auch nach etwa eingetretenem Brandschaden der ihrerseits zu führende
Nachweis, das der versicherte Gegenstand weniger werth gewesen, vorbehalten,
so daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur auf die Höhe des wirklichen Werths
verhaftet bleibt, ohne deshalb verbunden zu sein, die von dem höheren Betrage
der Versicherung gezahlten Beiträge zurückzugewähren.
K. 21.
Erhöhungen und Heruntersetzungen der bisherigen Versicherungssumme
sind nur unter Beobachtung der im K. 11. angeordneten Beschrankung zulässig.
Der nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungsumme, welche daraus
folgt, daß etwa der Werth der durch Feuer zersiörbaren oder unbrauchbar zu
machenden Theile des versicherten Gegenstandes nicht mehr die Höhe der Ber-
sicherungssumme erreicht, muß sich ein Jeder unterwerfen, und es sieht dagegen
so wenig dem Besltzer, als einem Dritten (Hypothekengläubiger oder sonstigen
Realberechtigten) ein Widerspruchsrecht zu. Jedoch soll von jeder derartigen
Herurtersetzung der Versicherungssumme der Hypothekenbehörde Kenntnig gegeben
werden. Die Wirkung dieser Heruntersetzung tritt sofort, nachdem sie feseeheelt
ist, ein, und werden bis dahin die Beiträge noch nach der bisherigen Versiche-
m gssumme, von da ab aber von dem herabgesetzten Versicherungsbetrage entrichtet.
§. 22.
Die von der Feuersozietäts-Kasse zu zahlenden Brandvergütigungen und
deren sonstige Bedürfnisse werden durch die Beiträge der Interessenten aufge-
bracht und diese jährlich nach dem Bedürfnisse der Kasse ausgeschrieben, wo-
bei jedoch von der Feuersozietdts -Deputation nach wie vor darauf zu achten
ist, daß in der Kasse stets ein angemessener Bestand vorräthig sei, aus welchem
die bis zum Eingange der auszuschreibenden Beiträge nach dem gewöhrnlichen
Laufe der Dinge vorkommenden Zahlungen bestritten werden können.
g. 23.
Die Ausschreibung der Beitraͤge erfolgt nach einem gewissen 5
der katastrirten Versicherungssumme, und richtet sich die Summe des Beitrags
für jedes Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit
und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefahrlichkeit gehört.
K. 24.
Die versicherungsfahigen Gebäude zerfallen in drei Klassen, und es
gehoͤren
zur ersten Klasse: Wohnhaͤuser ohne Unterschied, ob sie massiv oder
von Fachwerk errichtet sind;
zur zweiten Klasse: Speicher, wenn sie nicht unmittelbare annexa
von Wohnhaͤusern sind, und Stallungen, wenn sie im Bereiche
der Speicher liegen; . ·
zur dritten Klasse: Fabrikgebaͤude, Eisengießereien, Zucersiedereien
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