Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

VI. Erhöbung 
u. Herunter- 
ebung der 
ersiche- 
rungssum- 
men. 
VII. Beiträge 
der Interef. 
senten. 
— 176 — 
Gegenstände übersteige. Nicht minder ist der Verllcherte selbst in solchen Fäl- 
len zur Anzeige verpflichtet, und es bleibt, wenn solche nicht erfolgt ist, der 
Sozietat auch nach etwa eingetretenem Brandschaden der ihrerseits zu führende 
Nachweis, das der versicherte Gegenstand weniger werth gewesen, vorbehalten, 
so daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur auf die Höhe des wirklichen Werths 
verhaftet bleibt, ohne deshalb verbunden zu sein, die von dem höheren Betrage 
der Versicherung gezahlten Beiträge zurückzugewähren. 
K. 21. 
Erhöhungen und Heruntersetzungen der bisherigen Versicherungssumme 
sind nur unter Beobachtung der im K. 11. angeordneten Beschrankung zulässig. 
Der nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungsumme, welche daraus 
folgt, daß etwa der Werth der durch Feuer zersiörbaren oder unbrauchbar zu 
machenden Theile des versicherten Gegenstandes nicht mehr die Höhe der Ber- 
sicherungssumme erreicht, muß sich ein Jeder unterwerfen, und es sieht dagegen 
so wenig dem Besltzer, als einem Dritten (Hypothekengläubiger oder sonstigen 
Realberechtigten) ein Widerspruchsrecht zu. Jedoch soll von jeder derartigen 
Herurtersetzung der Versicherungssumme der Hypothekenbehörde Kenntnig gegeben 
werden. Die Wirkung dieser Heruntersetzung tritt sofort, nachdem sie feseeheelt 
ist, ein, und werden bis dahin die Beiträge noch nach der bisherigen Versiche- 
m gssumme, von da ab aber von dem herabgesetzten Versicherungsbetrage entrichtet. 
§. 22. 
Die von der Feuersozietäts-Kasse zu zahlenden Brandvergütigungen und 
deren sonstige Bedürfnisse werden durch die Beiträge der Interessenten aufge- 
bracht und diese jährlich nach dem Bedürfnisse der Kasse ausgeschrieben, wo- 
bei jedoch von der Feuersozietdts -Deputation nach wie vor darauf zu achten 
ist, daß in der Kasse stets ein angemessener Bestand vorräthig sei, aus welchem 
die bis zum Eingange der auszuschreibenden Beiträge nach dem gewöhrnlichen 
Laufe der Dinge vorkommenden Zahlungen bestritten werden können. 
g. 23. 
Die Ausschreibung der Beitraͤge erfolgt nach einem gewissen 5 
der katastrirten Versicherungssumme, und richtet sich die Summe des Beitrags 
für jedes Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit 
und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefahrlichkeit gehört. 
K. 24. 
Die versicherungsfahigen Gebäude zerfallen in drei Klassen, und es 
gehoͤren 
zur ersten Klasse: Wohnhaͤuser ohne Unterschied, ob sie massiv oder 
von Fachwerk errichtet sind; 
zur zweiten Klasse: Speicher, wenn sie nicht unmittelbare annexa 
von Wohnhaͤusern sind, und Stallungen, wenn sie im Bereiche 
der Speicher liegen; . · 
zur dritten Klasse: Fabrikgebaͤude, Eisengießereien, Zucersiedereien 
un
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.