Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 178 — 
Magistrat ist überdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, 
ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betrugs vorhanden sei, 
dem kompetenten Gericht von Amtswegen anzuzeigen. 
S. 30. 
*n Berm- Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem bei der 
schaden-Tare Feuersozietät versscherten Gegenstande durch Brand encstanden ist, bedarf es 
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und die Baulichkeit nicht völlig 
abgebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
g. 31. 
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhaͤltniß zwischen demjenigen 
Theile des bei der Sozietaͤt versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer 
und bei dessen Daͤmpfung vernichtet, und demjenigen, der in einem brauchbaren 
Zustande geblieben ist, festzustellen. 
Die Abschaͤtzung wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern 
vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, 
mithin dadurch ausgesprochen, welcher aliguote Theil des Werths nach dem 
im K. 14. aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden ist. 
S. 33. 
Bei dieser Ermittelung dient die der Versicherung zum Grunde liegende 
Taxe des abgebrannten Gegenstandes zum Anhalte, und es bleibt nach den 
Umständen vorbehalten, die eltwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, 
durch Zeugen oder sonst zu ergänzen. 
g. 34. 
Die Schadensfeststellung selbst erfolgt Seitens der Feuersozietts-Depu- 
tation. Zu dem Ende ordnet dieselbe, sobald das Feuer gelöscht und die 
Brandstätte von Schun geradumt ist, jedoch längstens innerhalb 8 Tagen nach 
erfolgter Dämpfung, aus ihrer Mitte eine Kommission ab, welcher die erfor- 
derlichen Sachverständigen, bei Gebauden namentlich zwei geprüfte Bauhand-- 
werker, nämlich ein Maurer= und ein Zimmermeister, oder ein vereideter Bau- 
Beamter beigegeben werden. Ueberzeugt sich die Kommission, daß ein Total- 
Schaden vorliegt, so hat dieselbe blos eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch 
dieses Resultat festgestellt wird. 
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschddigung, so ist die Ab- 
schätzung des Schadens nach §&96. 31—33. sofort an Ort und Stelle vorzu- 
nehmen und zu Protokoll zu bringen. 
K. 35. 
Die zugezogenen Sachperständigen werden jedesmal mit dem Gesichts- 
punkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, zuvor genau bekannt ge- 
macht und wenn sie nicht schon ein für allemal vereider sind, zu der Handlung 
durch Handschlag besonders verpflichret. iul
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.