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Feuers, und Behufs derselben oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu
verhuͤten, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes oder doch
nachher als noͤthig oder nuͤtzlich zur Feerlöschung nachgewiesenes Einreißen
oder Abwerfen von Wänden, Oöchern u. s. w. an den in der Versicherung be-
griffenen Theilen derselben ase t sind. Schäden aber, welche durch Erd-
eben, Pulver oder andere Explostonen oder ähnliche Naturereignisse verursacht
sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt
hat, und die Schäden selbst also Brandschäden find.
&. 48.
Bei Partialschäden erfolgt die Vergärung in derselben Quote der Ver-
sicherungssumme, als von den versicherten Gegenständen nach F. 32. für abge-
brannt oder vernichtet erachtet worden.
K. 49.
Bei Totalschäden wird die zganze Versicherungssumme vergütet, jedoch
der Werth der etwanigen Ueberbleibsel sogleich bei Feststellung des Brandscha-
dens auf eine Quote des Gesammtwerthes des durch den Brand zerstörten
Gegenstandes abgeschätzt und davon in Abzug gebracht.
g. 50.
Die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgt bei Gebäuden in drei
gleichen Theilzahlungen.
Ist nämlich ein Totalschaden vorhanden, so wird das ersie Drittheil
gezahlt, sobald vom Beschädigten nachgewiesen worden, daß die Fundamente zu
dem neuen Gebäude gelegt smnd. Die Fälligkeit des zweiten Drittheils hängt
von dem Nachweise ab, daß das wiederherzustellende Gebäude unter Dach
gebracht worden, und das letzte Drittheil wird geleistet, sobald die Wiederher-
siellung, den Bestimmungen dieses Reglements gemäß G. 61.), vollendet ist.
Ist der Schaden nur partiell, so wird jede der drei Raten dann geleistet, so-
bald durch ein Attest eines Baubeamten nachgewiesen wird, daß deren Betrag
zum Retablissement verwendet worden.
&. 51.
Leistet der Assoziirte für die Verwendung der Brandbergürung zur
Wiederherstellung des Sheene gesetzmäßige Sicherheit, so werden ihm die im
K. 50. fesigesetzten Theilzahlungen in der Art pränumerando gewährt, daß ihm
das ersie Trüthei sofort nach bestellter Sicherheit, der zweite und dritte Theil
aber dann gezahlt wird, wenn sonst erst das erste und resp. das zweite Drit-
theil fällig wäre.
g. 52.
Bei Gegenständen anderer Art, als Gebäuden, erfolgt die Auszahlung
der Vergütung ihrem ganzen Betrage nach, erst, wenn deren Wiederherstellung
vollsiändig geschehen. 4
(Nr. 2706.) . 3.