– 184 —
Wiederaufbau zu entbinden oder ihm den letzteren auf einer andern Baustelle
u Estarten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht. g diesem
. e ist jedoch die Regierung an die vorgaͤngige Zustimmung des Magistrats,
welcher darüber zur gutachtlichen Aeußerung aufzufordern ist, gebunden.
K. 63.
XI. Beamte Dle obere allgemeine Leitung der Feuersozietähs-Geschäfte führt, wie bis-
der Setlasst, her, der Magistrat, welcher ein Mitglied seines Kollegiums mit deren speziellen
Bearbeitung zu beauftragen hat.
9. 64.
Unmittelbar unter dem Magistrate steht die aus Mitgliedern desselben
und aus den mit Grundeigenthum angesessenen Stadtverordneken und Bürgern
gebildee Feuersozietckts -Deputation, als eigentliche verwaltende Behörde. Zu
7 verselben beizuordnenden Magistratsmitgliedern gehèört namentlich der
yndikus.
g. 65.
Die Kassengeschaͤfte der Feuersozietaͤt werden von Beamten der Kommu-
nalkasse besorgt, welche in dieser Beziehung dieselben Dienstobliegenheiten haben
und derselben Kontrolle unterliegen, wie in Ansehung der unter ihrer Verwal-
tung stehenden Kommunalfonds.
§. 66.
Zu den übrigen Büreaugeschäften bedient sich die Feuersozietäts-Deputa-
tion der zur unentgeltlichen Bearbeitung der Feuersozietäts-Angelegenheiten ver-
Ppflichteren Subalternen des Magistrats.
§. 67.
Für diese Perwaltung der Angelegenheiten der Feuersozietät durch Kom-
munalbeamte erhalt die Kämmerei von der Feuersozietct einen angemessenen
Gehaltszuschuß, welcher auf verfassungsmaßigem Wege feslzustellen !
S. 68.
xil. Ge- Bei der Feuersoziekkks-Depuration wird ein Lagerbuch (Kataster) geführt,
rhe. wrhesmi das Feuerversicherungs-Geschäft betreffente Haupshandlungen nach-
Hetdtt. .
C. 69.
Dies Kataster ist, geordnet nach den einzelnen Stadtbezirken und der
Nummerfolge der darin belegenen Grundstücke, nach dem beiliegenden Schema
anzulegen und fortzuführen.
g. 70.
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Wegfallen bis-
heriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssinnme)
wer-