werden, sobald solche als statthaft anerkannt sind, in das Lagerbuch einge-
tragen.
K. 71.
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietä4t oder Erhshung einer
Versicherungssumme können zu jeder Zeit an die Feuersozietäts-Deputation ge-
langen, welche alsdann sofort die Anfertigung und Neuffeon der Tare zu ver-
anlassen und die Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszusprechen hat.
S. 72.
Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revislon der eingereichten Tare
muß demnächst von der Feuersozietäts-Deputation besonders gefördert werden,
so daß die Genehmigung der Versicherung und die Aushändigung eines Exem-
plars der revidirten und mit dem Vermerk der Eintragung in das Lagerbuch
versehenen Taxen an die Versicherten keinen Aufschub erleidet.
S. 73.
Bei bloßen Erhöhungen der Versicherungssummen kommt es darauf an,
ob solche auf Grund einer schon vorhandenen Taxe nachgesucht werden, oder
ob es der erneuerten Genügung der F. 14. folgd. bedarf; im letzteren Falle ist
der S. 72. zu beobachten.
S. 74.
Bei jeder Veränderung der Versicherungssumme erhält der Eigenthümer
zur Beurkundung derselben einen Extrakt aus dem Kataster, welcher alle bei
seinem Grundstücke versicherten Gegenstände und deren Versicherungssumme
speziell nachweisen muß; dafür sind von ihm nur die gewöhnlichen Schreib-
und Botengebühren, welche zur Magistrats-Sportelkasse flietzen, zu entrichten.
g. 75.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt mittelst besonderer von der Feuer-
sozietäts-Deputation an die einzelnen Debenten zu erlassenden Ausschreibungen;
die Erhebung derselben Seitens der Kasse dege. men auf Grund einer Heberolle,
welche gleich, nachdem die Ausschreibungen beschlossen sind, angelegt und mit
der Be * der Feuersozietäts -Depucation versehen, der Kasse zugefertigt
werden muß.
S. 76.
Die Ausschreibungen sind so zu fassen, daß jeder Assozürte aus derselben
zugleich eine möglichst genaue Uebersicht der Verwaltung gewinnen, namemllich
ie Summe aller Beitrdge aus der nächst vorher gegangenen Ausschreibung
und alle einzelnen seit derselben vorgefallenen Ausgaben an Brandvergütungs=
geldern, Verwaltungskosten r2c. ersehen kann.
Eir. Nos) 28° 5. 77.