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bleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die
hage bezieht: ob der (angebliche) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betreffenden
randschadens überhaupt als zur Sozietät gehbrig zu betrachten, oder aber
ihm überhaupt eine Brandentschädigungs-Vergütung zu versagen sei, oder
nicht? Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fdllen ein Kompromiß
guftschiedaricherliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zu-
ssig ist.
g. 83.
Fuͤr alle uͤbrige Streitfaͤlle, außer den vorstehend bezeichneten, nament=
lich bei Streitigkeiren über die Aufnahme der Taxe oder Brandschäden, über
die Versetzung eines Gebäudes in eine weniger begünftigte Klasse (§. 24.) und
den hiernach * erlegenden hoͤheren Prozentsatz, uͤber den Betrag der Feuer-
Vergütungsgelder, uͤber die Zahlungsmobalitaͤten, uͤber zu bezahlende Kosten
und findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht Statt, sondern
es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei der Felsehung der Feuer-
sozietäts-Deputation nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege
des Rekurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist
aber diese Wahl einmal getroffen und auf dem gewählten Wege bereits eine
Entscheidung erfolgt, so kann nachher davon nicht wieder abgegangen werden.
S. 84.
Der Rekurs geht nach F. 81. zundchst an den Magistrat, dann an die
Regierung, den Ober-Präsidenten und event. an den Minister des Innern,
dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraftige ist. Wer
aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Be-
rufung darauf binnen einer Praklusivfrist von drei Wochen nach dem Empfange
der Festsetzung der Sozietätsdeputation, gegen welche seine Beschwerde gerichtet
ist, bei der letztern anbringen.
S. 85.
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern bestehen,
wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit
der Sozietät in Streit befangene Interessent und den zweiten die Feuersozie-
täts-Deputation, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen städti-
schen Einwohner, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der stadtischen Feuersozie-
tät assoziirt, großjährig und untadelhaften Rufes und außer einem nach den
Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtschaftsverhält-
nisse, sowohl unter einander, als mit dem Provokanten, sein müssen. Den drit-
ten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann eintritt, hat der
Magistrat, und zwar lebihlich aus der Zahl der in der Stadt Königsberg mit
Richrereigenschaft angestellten Justizbeamten, zu ernennen.
.CO#. W05.) S. 86.