meinen Gesetze zu begruͤnden ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter
Statt, welcher dabei event. zugleich init Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmit-
tel, in der Sache selbst in erster nstan zu entscheiden hat. Die Nichtigkeits-
klage muß aber binnen einer Präkiusioftist von zehn en nach Eroͤffnung
des schiedsrichterlichen Spruchs bei demselben anhaͤngig gemacht werden.
g. 82.
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen
Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel Statt,
Herern bec geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts-
a .
g. 9.
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen muͤssen nach rechtskraͤftiger Ab-
machung der Sache, wenn sie nicht nach F. 91. an den ordentlichen Richter
Frlangen, an den Magistrat eingesendet und in dessen Registratur aufbewahrt
werden.
S. 94.
Jeder in der Stadt Königsberg mit Richrereigenschaft angestellte Justiz= u#v. Bel-
beamter ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhan= welchen ##
delnden Streitsache als Obmann bestellt wird, diesem Rufe in soweit, als ihn Feucrsozie-
bei erheblichen Behinderungsfällen seine vorgesetzte Behörde nicht davon entbin- 1 aae
det, Folge zu leisten schuldig. k-bór
K. 95.
Fermer soll jeder angestellte Baubeamte schuldig sein, innerhalb seines
Geschäftskreises den Requisitionen der Feuersozietäts -Deputation zu Tar= und
Brandschadenaufnahmen oder zu den Revisionen Folge zu leisten, und seine
vorgesetzte Behörde ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 8 erhaͤlt dafuͤr die Diaͤ-
ten seines Grades.
g. 96.
Jeder Bauhandwerker oder sonstige Sachverständige ist verpflichtet, auf
die Aufforderung der Feuersozietts-Depucation oder ihrer Kommissarien, in dem
Tar= oder Brandschadenaufnahme-Termine sich einzufinden und das von ihm
Heforderte Gutachten abzugeben, wofür er die gesetzlichen oder herkömmlichen
agegelder bezieht. Leisen ein oder der andere Sachverständige einer solchen
Aufforderung nicht Folge, so soll zwar an seiner Stelle ein anderer Sachver-
ständiger zugezogen werden, der ungehgrsam Ausgebliebene aber nicht nur die
dadurch emniehesorn. Mehrkosten zahlen, sondern auch für allen Schaden haf-
ten, welcher durch seinen Ungehorsam etwa herbeigeführt werden moöchte.
(r. 2706.) §. 97.