Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Summe nach g. 21. des neuen Reglements bei der Feuersozietaͤts- Deputation 
zu beantragen. 
K. 5. 
Erklaͤrt ein schon versicherter Grundbesitzer der Kommission, seine Ge- 
baͤude pro 1847. nicht mehr bei der Stadt-Feuüersozietaͤt versichern zu wollen, 
so ist diese Erklärung zu Protokoll zu nehmen und der Feuersozietäts-Deputa- 
tion einzureichen. Wit derselbe aber bei der Stadt-Feuersozietcäkt verbleiben, 
und vollzieht er daher die aufzunehmende Tare, oder trägt er wegen Unzufrie- 
denheit mit der von der Kommission aufgenommenen Taxe auf die Entscheidung 
der Feuersozietäts -Deputation an, so ist er an diese Erklarung dergestalt ge- 
bunden, daß der Austrikt aus der Stadt-Feuersozietat nicht früher als zum 
zweiten Semester des Jahres 1847. angemeldet werden kann. 
. 6. 
Neue Versicherungen pro 1847. bei der Stadt-Feuersozietät müssen noch 
vor dem 1. November 1846. nachgesucht werden, jedoch versetzen sich diejenigen, 
welche sich zu spät melden, bei dieser ersten Einrichtung nur in die dage, daß, 
wenn das Versicherungsgeschäft vor dem 1. Januar 1847. nicht vollstaͤndig 
abgeschlossen werden kann, die Wirkung des Vertrages bis zum Datum des 
Genehmigungserlasses der Feuersozietärs-Oeputation verschoben bleibt. 
Die Feuersozietäts-Deputation hat aber die Entscheidung über die zu 
spat eingehenden neuen Versicherungsanträge pro 1847. nach beendigter Ein- 
richtung des Lagerbuchs (Katasters) dergestalt zu beschleunigen, daß die Ge- 
nehmigung möglichst noch vor dem Ablaufe des Monats Januar 1847. er- 
folgen kann. 
. 7. 
Die revidirten und resp. in Folge der Abschätzung berichtigten Taxen der 
bereits in der Versicherung der Stadt-Feuersozietät befindlichen und darin ver- 
bleibenden Gebaäude müssen beim Ablaufe des Monats Oktober 1840., diejeni- 
gen der vor dem 1. November 1840. zur Versicherung pro 1847. neu ange- 
meldeten Gebäude und Bauwerke aber spaltestens beim Ablaufe des Monats 
November 1846. in den Händen der Feuersozietäts-Deputation sein, welche das 
neue Lagerbuch oder Kataster anhulegen und dafür zu sorgen hat, daß bis zum 
Ablaufe des Jahres 1840. sämmtliche nach jenen Taxen bei der Stadt- 
Feuersozietät pro 1847. versicherten Gebäude und Bauwerke darin eingetra- 
gen werden. 
. 8. 
Sollte in einzelnen Fällen bei den bereits versicherten Gebäuden die 
Berichtigung alles dessen, was zur Feststellung des Werths und der Versiche- 
rungssummen gehört, solche Hindernisse finden, daß es nicht mehr möglich ist, 
die Mängel noch vor dem 1. November 1846. zu erganzen, so wird die Zu- 
lässigkeir der bisherigen Versicherungssumme vermuthet, und diese nach vorgän= 
(#. W00 .) giger
	        
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