Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2708.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lantender Ratiborer Kreis- 
Obligationen zum Betrage von 89,000 Rthlr. Vom 22. Mai 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. w. 
Nachdem von den Ratiborer Kreisständen die Aufbringung der Mittel, 
welche die den Kreis durchschneidende Chausseeanlage von Ratibor nach der 
Landesgrenze. bei Klingebeutel, außer dem Zuschusse aus Staatsfonds, erfor- 
dert, im Wege eines Anlehns beschlossen, dieser Beschluß von Uns genehmigt 
worden ist, und die zur Negozirung dieses Anlehns ernannte freic iändische 
Kommission darauf angetragen har, zu diesem Behufe auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Jinsscheinen versehene Kreisobligationen zum Aeerea ee von 89,000 
Rthlr., geschrieben: Neun und achtzigtausend Thalern, ausstellen zu dürfen, 
wollen Wit da sich bei diesem Antrage weder im Interesse der Glaubiger, 
noch in dem der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
g. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausslellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, zur Ausslellung 
von 178, geschrieben: inhundert achtundsiebenzig Stück Ratiborer Kreisobli- 
gationen, eine jede zu 500 Rethlr., geschrieben: Fünfhundert Thalern, welche 
nach anliegendem Schema unter Litt. A. Nr. 1. bis 178. auszustellen, mit drei 
und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und aus dem vom Kreise aufzu- 
bringenden Tilgungsfonds, nach der durchs Loos beslimmten Folgeordnung zu 
tilgen sind, durch begenwärtges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
lhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. 
Gegeben Sanssouci, den 22. Mai 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Bodelschwingh. Flottwell. 
  
(Nr. Mos.) Rati-
	        
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