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Ratiborer Kreis-Obligation.
Lit. A. —
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Rthlr. 500 Preuß. Kurant.
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau von Ratibor nach der
Landesgrenze bei Klingebeutel bekennt auf Grund des unterm
Allerhoͤchst bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 28. Februar d. J. sich Namens
des Kreises Ratibor durch diese fuͤr jeden Inhaber guͤltige Verschreibung zu
einer Schuld von
„Fuͤnfhundert Thalern Preuß. Kurant“
nach dem Muͤnzfuße von 1764., welche gegen Leistungen fuͤr den Ratiborer Kreis
kontrahirt werden.
Die Bezahlung geschieht allmälig aus einem zu diesem Behufe zu bilden-
den Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach
der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es
in sechsmonatlichen Terminen, von heute an gerechnek, mit drei und ein halb
vom Hundert in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. Die Ausbezahlung der
Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebe-
nen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung, und wird der Inhaber auf
vorsichtige Aufbewahrung dieser Papiere aufmerksam gemacht.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
heil Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Ratibor, den ten 1846.
Die ständische Kommission für den Chausseebau von Ratibor nach
der Landesgrenze bei Klingebeutel.
Mit dieser Obligation sind 10 Zins-
Kupons von Nr. 1—10. mit der Unter-
schrift des hierunter verzeichneten Landraths
guse eben, deren Rückgabe bei früherer
Ein eene des Kapitals mit der Schuld-
verschreibung erfolgt.