Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

daß er sich mit den Staatswissenschaften vertraut gemacht, die Haupt- 
rundsätze der Nationalskonomie, der Polizei= und der Finanzwissenschaft 
6 angeeignet und wenigstens allgemeine Bekanntschaft m#r den kamera= 
listischen Hülfswissenschaften, insbesondere auch der Landwirthschaftslehre, 
erlangt habe. 
K. 3. 
Jch zur Das Gesuch um Zulassung zu dieser Pruͤfung ist bei dem Regierungs- 
8. Praͤsidenten anzubringen, welcher die uͤber den Kandidaten bei dem Obergericht 
efuͤhrten Dienstakten einzufordern, und wenn aus ihnen nicht etwa Bedenken 
— ergeben, die Pruͤfung anzuordnen hat. 
Daß der Kandidat zuvor schon die Entlassung aus dem Justizdienst nach- 
gesucht und erlangt habe, ist nicht erforderlich. 
K. 4. 
Verkahren dei Die Prüfung ist eine blos mündliche. Sie wird, unter dem Vorsitz des 
der Pröfung. Regierungs-Präsidenten, von zweien durch ihn, in der Regel auf ein Jahr, zu 
diesem Geschäfte zu ernennenden Regierungsräthen vorgenommen. 
g. 5. 
— Ruͤcksichtlich jedes einzelnen Kandidaten ist ein besonderes, von dem Prä- 
sidenten und den Examinakoren zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen, welches 
enthalten muß: 
a) die Gegenstände, auf welche die Prüfung gerichtet worden ist, sowie die 
Ergebnisse der Prüfung, sowohl in Nächcht auf das Maaß der Kennt- 
nisse des Kandidaten, als seiner dabei bewiesenen Beurtheilungskraft und 
allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung; 
b) ein bestimmtes, nach der Stimmenmehrheit von dem Vorsitzenden und 
den Eraminatoren zu beschließendes Urtheil über das Resultat der Prü- 
fung, welches in einer der beiden nachstehenden Arten gefaßt werden 
muß: 
z: 
aa) „Kandidat hat die Pruͤfung bestanden“ (wobei den Umstaͤnden 
nach das Praͤbikat „mit Auszeichnung“ hinzugefuͤgt werden kann), 
bb) „er hat die Prüfung nicht bestanden“. 
g. 6. 
Biederho· Wenn der Kandidat die Pruͤfung nicht bestanden hat, so kann er dieselbe 
W. nach Ablauf einer von den Examinatoren, jedoch niemals unter 6 Monaten 
zu bestimmenden Frist noch einmal, dann aber nicht ferner wiederholen. 
g. 7. 
Einfübrung Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so wird er als Regierungs-= 
aetene. Refferendar angenommen und als solcher unter Verweisung auf den, als Aus- 
kultator geleisteten Diensteid im Plenum der Regierung eingeführt. 
K. 8. 
——— Ueber jeden Regierungs-Referendar werden bei der Regierung eigene 
— Personalakten mit den bis dahin bei dem Obergericht über ihn geführten ind 
en
	        
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