Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 203 — 
staatswissenschaftliche Vorbereitung ebenfalls mit Hinsicht auf die gewaͤhlte be- 
sondere Richtunz g pruͤfen und fortzubilden bleibt. « 
eso 
Wer insbesondere zum Forstreferendarius sich meldet, muß nachweisen 
a) daß er die technische Ober-Försierprüfung Le bestanden, so wie 
b) daß er einen zweijaährigen Kursus auf einer 
orstakademie oder in einer 
anderen höheren Forstlehranstalt zurückgelegt habe. Auf das akademische 
Triennium wird ihm dieser Kursus gleichwohl nicht höher, als zu einem 
Jahre angerechnet. 
Dagegen ist 
P) der in F. 1. erforderte Nachweis nicht erforderlich; 
d) die Prüfung selbst, wozu der Ober-Forstbeamte der Regierung statt eines 
e 
) 
der andern Räthe berufen werden muß, ist zwar auch auf die Rechts- 
und Staatswissenschaft auszudehnen, jedoch dabei deren Beziehung zum 
Forstfach besonders zu berücksichtigen. 
Diese letztere Rücksicht ist endlich 
auch bei der ferneren Beschäftigung solcher Referendarien zu beachten. 
Sie bleiben zwar vorzugsweise dem Regierungs-Ober-Forstbeamten und 
dem Regierungs= und Forstrathe zugeordnet, um sich für die Direktions-, 
Verwaltungs-, Etats-, Kassen= und Rechnungsangelegenheiten des 
Forstfachs praktisch auszubilden. Insbesondere aber müssen die Forst= 
Referendarien nicht nur ein Jahr hindurch mit Betriebsregulirungen und 
mit der Abschätung Königlicher Forsten beschäftigt, sondern es muß 
ihnen auch nach Möglichkeit Gelegenheit verschafft werden, für eine dazu 
eeignete Königliche Oberförsterei selbstständig einen Betriebsplan aufzu- 
geueen oder eine Tarationsrevision auszuführen. Die Zulassung zur bübe= 
ren Staatsprüfung vor der Ober-Examinationskommission G. 17.) hängt 
mit davon ab, daß die genannten Arbeiten für die Zwecke der Verwal- 
tung brauchbar und zur Anwendung geeignet befunden worden sind. 
Im Uebrigen darf die Beschäftigung der Forstreferendarien in den 
andern Abtheilungen des Kollegiums, namentlich in denen für die innern 
und Polizeiangelegenheiren, mit alleiniger Ausschließung des Militair= 
wesens, imgleichen für die Domainenverwaltung und die direkten Steuern, 
wiewohl mit Ausschließung der Klassen= und Gewerbesteuer, nicht ver- 
säumt werden; es sind dieselben aber von der Abordnung zur geistlichen 
und Schulabtheilung (wenn nämlich bei der Regierung eine solche abge- 
sondert besteht) und zur Verwaltung der indirekten Steuern zu dispensiren. 
F. 14. 
Denjenigen Referendarien, welche sich für die Verwaltung der indirekten #. Referende- 
Steuern ausbilden wollen, ist, wenn sie bei elner Regierung angestellt sind, zu 
deren Ressort die unmitctelbare Leitung dieser Verwaltung mitgehbrt, außer der 
schon nach §&. 9. Statt findenden Theilnahme an den Geschäften der betreffen- 
den Regierungsabtheilungen auch Gelegenheit zu geben, sich durch Beschäfti- 
gung bei einem Haupt-Steuer= oder Haupt-Zollamt, und durch Beauftragung 
mit der einstweiligen Dienstwahrnehmung erledigter Stellen, mit der praktischen 
Führung dieser Verwaltung näher bekannt zu machen. Wemn dieselben aber 
(Ne. 2709.) ei 
rien bei der 
Verwaltun 
der zptee. 
t 
en Stenern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.