— 207 —
annoch so lange zu beschaͤftigen sei, bis ihm der Praͤsident mit Ueberzeugung
das vorschriftsmaͤßige Zeugniß der Reife ertheilen kann, als darauf mitzurich-
ten, wiefern außer den im g. 24. vorgeschriebenen Probearbeiten auch eine
juristische Proberelation aus Prozeßakten zu erfordern.
Ohne einen ausdruͤcklichen Beschluß der vorgedachten Ministerien darf
die Ober-Eraminationskommission dergleichen Kandidaten nicht zulassen.
Bei der Prüfung der Oekonomiekommissarien zu der Seelle eines Ober-
Kommissarius müssen 66 die Kandidaten nicht nur über die Gediegenheit der-
jenigen besonderen Kenntnisse, welche von den Oekonomiekommissarien gefordert
werden, sondern namentlich auch über ihre wissenschaftlichen Kenntnisse im Fache
der Landwirthschaft und der mit solcher zusammenhängenden Naturwissenschaften
ausweisen.
§. 23.
Die Prüfung vor der Ober-Examinationskommission zerfällt in eine Thelle der
schriftliche und in eine mündliche. Prüfung.
g. 24.
Zu der schriftlichen Prüfung gehören folgende drei Arbeiten: Schriftliche
1) eine Abhandlung über einen slaatswissenschaftlichen Gegenstand; Prüfung.
2) eine Ausarbeitung über einen polizeilichen, und
3) eine über einen finanziellen Gegenstand, wozu die Themata von der
Ober-Eraminationskommisston gegeben werden.
Die zweite und dritte Arbeit sollen mehr praktischer Natur sein, und
sind hiernach die Aufgaben einzurichten. Es bleibt der Ober-Examinations=
Kommission auch überlassen, ob sie dem Kandidaten Akten über wirklich vor-
gekommene Fälle, von einer Regierung, bei welcher er nicht gearbeitet hat,
mittheilen, und ihm dabei vorschreiben will, was er zu leisten habe. Um hierzu
stets im Stande zu sein, hat die Ober-Examinationskommission sich von den
Regierungen ein Verzeichniß von Akten, die zu dergleichen Aufgaben geeignet
sind, mittheilen, und solches von Zeit zu Zeit ergänzen zu lassen. Glaubt der
Kandidat eine oder die andere der von ihm bei einer Regierung gelieferten
Ausarbeitungen der Art als polizeiliche oder finanzielle Probearbeit# vorlegen
zu können, soll ihm dies verstaktet sein.
g. 25.
Die schriftlichen Probearbeiten sind der Ober-Examinationskommission in
einer zu bestimmenden Frist, welche für sämmtliche Arbeiten den Zeitraum eines
Jahres nicht überschreiten darf, einzureichen. Wenigstens eine derselben muß
von dem Kandidaten eigenhändig geschrieben sein, und hinsichtlich aller muß er
die ausdrückliche schriftliche Versicherung an Eidesstatt abgeben, daß er sie
selbst und ohne andere fremde Beihülfe als diejenige gedruckter Bücher, an-
gefertigt habe.
. 26.
Jede der schriftlichen Probearbeiten wird von dem Vorsitzenden der Ober-
Eraminationskommission einem der Erxaminatoren zugetheilt, um darüber eine
Jahrgang 1846. (Nr. 2709.) 31 aus-