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g. 32.
Der Beschluß der Ober-Examinationskommission uͤber den Ausfall der
Prüfung ist nebst den Dienstakten des Geprüften und sämmtlichen Prüfungs=
verhandlungen den Disziplinarministerien zur weitern Veranlassung und Be-
scheidung des Geprüften einzureichen.
. 33.
Nur diejenigen Referendarien, welche die Prüfung besianden haben, kön-
nen ohne Weiteres zu Regierungsassessoren befördert werden. Diejenigen, die
noch nicht genügend bestanden, sich aber nicht unfahig gezeigt haben, müssen,
um zu dieser Beförderung gelangen zu können, sich einer wiederholten Prüfung,
die jedoch auf eine mündliche beschränkt werden kann, nach Ablauf einer von
der Ober-Examinationskommission zu bestimmenden Frist, die jedoch niemals
unter 6 Monaten betragen darf, unterwerfen. Bestehen sie auch bei dieser nicht
vollständig, so ist eine fernere Wiederholung unzulässig.
Diejenigen, welche für unfähig erklärt werden, sind zu einer anderweiten
Prüfung überhaupt nicht zuzulassen.
. 34.
Ob und zu welcher Zeit ein Kandidat, welcher sich bei der Prüfung als
bs- faͤhig ausgewiesen hat, und deshalb als Assessor angestellt worden, Seiner
Majestät dem Könige demnächst zu einer Anstellung als Rath in einer Regie-
rung oder bei einer andern gleichgestellten Provinzial-Verwaltungsbehörde in
Vorschlag zu bringen ist, bleibt wesentlich von seiner Dienstführung als Assessor,
von dem Fortschreiten seiner Ausbildung, von seiner Tüchtigkeit und Auszeich=
nung durch Fleiß und erfolgreiches amtliches Wirken abhängig.
S. 35.
Sowohl die Beschlüsse (F. 30.) als die Berichte an die Oisziplinar=
Ministerien sind von allen Mitgliedern der Ober-Eraminationskommission zu
unterzeichnen. Die sonstige, in Bezug auf die Prüfung erforderliche Korrespon-
denz führt in der Regel der Vorsitzende allein, im Namen der Kommission.
Berlin, den 14. Februar 1846.
Königliches Staatsministerium.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler, v. Nagler. Rother. Eichhorn, v. Thile.
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell.
Uhden. Er. v. Canitz.