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Instruktion
für den Ministerialkommissarius bei der Prooinzialdirektion des landschaft-
llichen Krediwereins im Großherzogkhum Posen.
1) Der der Provinzialdirektion des landschaftlichen Kreditvereins im Groß-
berzogthum Posen nach der Bestimmung unter 1. des Allerhöchsten Be-
fehls vom 28. Mai 1846. beigeordnete Ministerialkommissarius ist wirk-
liches Mieglied dieser Behörde mit vollem Stimmrechte.
2) Es sind ihm sämmrliche bei derselben eingehende Dienstsachen zur Prä-
sentation und sämmtliche von derselben zu erlassende Anschrelben und
Verfügungen, — auch diejenigen, welche nach S#.82. 83. und 219. der
Kredirordnung von dem Provinzialdirektor allein ausgehen — im Kon-
!*# zur Mitzeichnung vorzulegen. Die Reinschriften mit zu vollziehen
ist er befugt.
3) Ueber das Dienst= und bkonomische Betragen der Landschaftsräthe und
der zum System verbundenen Gutsbesitzer hal er die Ober-Aufsicht. Ueber
die bei der Provinzialdirektion angestellten Subalternbeamten steht ihm
aber die unmittelbare und alleinige Aufsicht und Disziplinargewalt in der
Art zu, daß er dieselben ohne Mitwirkung des Provinzialdireklors und
Provinzialkollegiums selbsiständig anzustellen, ihre Bestallungen zu voll-
ziehen, sie zu vereiden und ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten
u überwachen hat. Er ist befugt, die definitiv Angestellten erforderlichen
Falees vom Amte zu suspendiren und die dichtarisch Beschaftigten ihres
Dienstes zu entlassen.
4) Es liegt ihm die Ober-Aussicht über die Kassen der Provinzialdirektion,
deren Reviston und Verwaltung, so wie über die in der Registratur und
Kanzlei zu erhaltende Ordnung ob.
5) Den Geschestonang des Modvinzialkollegiums leitet er in Gemeinschaft
mit dem Provinzialdirektor. In den Sitzungen dieses Kollegiums, die
ohne sein Vorwissen nicht Statt sinden dürfen, führt er den Vorsitz,
nimmt an den Berathungen und der Abstimmung Antheil und giebt bei
Stimmengleichheit durch seine Stimme den Ausschlag.
6) Er ist ermächtigt, der Ausführung jedes Beschlusses Anstand zu geben
und die Entscheidung des Königlichen Kommissarius (S. 47. der Kredit-
Ordnung) einzuholen.
7) In der Generalversammlung hat er Sitz und Stimme.
8) Die in den G. 125. und 126. der Kreditordnung vom 15. Dezember
1821. gedachten Angelegenheiten hat er mit dem Proyinzialdirektor
gemeinschaftlich zu bearbeiten. Die Ernennung der im §. 126. gedach-
ten Kommissarien steht ihm aber allein zu.
9) Wenn Gesuche um Pfandbriefe eingehen, darf die Aufnahme von Taren
nur mit seiner Zustimmung verfügt werden. Die Abschätzungskommissarien
mit Einschluß des Syndikus oder des denselben vertretenden Justiz-
(Ne. 2710—2711.) 32* Beam-