Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Beamten werden indeß im Falle des §. 203., wie im Falle des §F. 210. 
der Kreditordnung von ihm allein ohne Theilnahme des Provinzial- 
Direktors ernannt. 
10) Die auszufertigenden Pfandbriefe sind fernerhin von ihm, dem Provin- 
jaldirktor und einem Landschaftsrathe zu unterschreiben. 
11) In dem Falle des §. 256. a. a. O. hängt es von seinem Befinden ab, 
ob er außer dem Landschaftsrathe noch einen besonderen Aufseher aus 
der Zahl der verbundenen Gutsbesitzer oder der Oekonomiekommissarien 
bestellen will. 
12) Die in den V. 269. und 277—280. a. a. O. dem Provinzialdirektor 
beigelegten Befugnisse gehen ausschließlich auf ihn über. 
13) Sein unmittelbarer Vorgesetzter ist der Königliche Kommissarius G. 47. 
a. a. O.), weshalb etwaige Beschwerden über ihn an Letzteren zu 
richten sind. 
14) Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Provinzial- 
Figies gehen sämmtliche Befugnisse und Obliegenheiten desselben auf 
ihn über. 
15) Mit Zustimmung des Königlichen Kommissarius kann er sich in Ver- 
hinderungsfällen einen Subslituten bestellen. 
  
(Nr. 2711.) Verordnung, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Beamten an den 
höheren Untemichtsanstalten, mit Ausschluß der Universitcten. Vom 
28. Mai 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Verordnen über die Pensionirung der Lehrer und Beamten an den höheren 
Unterrichtsanstalten, mit Ausschluß der Universikäken, nach Anhörung Unserer 
getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den ganzen 
Umfang Unserer Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Anspruch auf Alle Lehrer und Beamte an Gymnassen und anderen zur Universitat 
enson. entlassenden Lehranstalten, desgleichen an Progymnasien, Schullehrerseminarien, 
Taubstummen= und Blindenanstalten, Kunst= und höheren Bürgerschulen haben 
einen Anspruch auf lebenslängliche Penston, wenn sie nach einer besiimmten 
Diensizen ohne ihre Schuld dienstunfähig werden und beim Eintritt ihrer Dienst- 
unsfe sger definikliv und nicht blos interimistisch oder auf Kündigung ange- 
stellt sind. 
g. 2.
	        
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