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Beamten werden indeß im Falle des §. 203., wie im Falle des §F. 210.
der Kreditordnung von ihm allein ohne Theilnahme des Provinzial-
Direktors ernannt.
10) Die auszufertigenden Pfandbriefe sind fernerhin von ihm, dem Provin-
jaldirktor und einem Landschaftsrathe zu unterschreiben.
11) In dem Falle des §. 256. a. a. O. hängt es von seinem Befinden ab,
ob er außer dem Landschaftsrathe noch einen besonderen Aufseher aus
der Zahl der verbundenen Gutsbesitzer oder der Oekonomiekommissarien
bestellen will.
12) Die in den V. 269. und 277—280. a. a. O. dem Provinzialdirektor
beigelegten Befugnisse gehen ausschließlich auf ihn über.
13) Sein unmittelbarer Vorgesetzter ist der Königliche Kommissarius G. 47.
a. a. O.), weshalb etwaige Beschwerden über ihn an Letzteren zu
richten sind.
14) Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Provinzial-
Figies gehen sämmtliche Befugnisse und Obliegenheiten desselben auf
ihn über.
15) Mit Zustimmung des Königlichen Kommissarius kann er sich in Ver-
hinderungsfällen einen Subslituten bestellen.
(Nr. 2711.) Verordnung, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Beamten an den
höheren Untemichtsanstalten, mit Ausschluß der Universitcten. Vom
28. Mai 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
Verordnen über die Pensionirung der Lehrer und Beamten an den höheren
Unterrichtsanstalten, mit Ausschluß der Universikäken, nach Anhörung Unserer
getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den ganzen
Umfang Unserer Monarchie, was folgt:
K. 1.
Anspruch auf Alle Lehrer und Beamte an Gymnassen und anderen zur Universitat
enson. entlassenden Lehranstalten, desgleichen an Progymnasien, Schullehrerseminarien,
Taubstummen= und Blindenanstalten, Kunst= und höheren Bürgerschulen haben
einen Anspruch auf lebenslängliche Penston, wenn sie nach einer besiimmten
Diensizen ohne ihre Schuld dienstunfähig werden und beim Eintritt ihrer Dienst-
unsfe sger definikliv und nicht blos interimistisch oder auf Kündigung ange-
stellt sind.
g. 2.