Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 2. 
Solche Lehrer und Beamte aber, deren Zeit und Kraͤfte durch die ihnen, 
wenn auch auf Lebenszeit übertragenen Geschäfte an den F. 1. gedachten An- 
stalten nur nebenbei in Anspruch genommen werden, haben keinen Anspruch 
auf Pension. 
. 3. 
Lehrer und Beamte, welche bei vorgerücktem Alter zwar nicht absolut 
dienstunfähig, aber doch nicht mehr im Skande sind, den Obliegenheiten des 
Dienstes zu genügen, sind, Falls die vorgesetzte Behörde es für angemessen er- 
achtet, verpflichtet, einen ihnen zuzuweisenden Gehülfen zu remuneriren. Es 
muß ihnen jedoch mindesiens eine der Pension gleichkommende Diensieinnahme 
freigelassen und der zur Remunerirung des Gehülfen eltwa außerdem erforder- 
liche Becrag von demjenigen gezahlt werden, welcher die Pension aufzubringen 
haben würde. 
S. 4. 
Die Pension wird zunächst aus dem etwa vorhandenen eigenthümlichen Verpflich- 
Vermägen derjenigen Anstalt, an welcher der Lehrer oder Beamte zur Zeit sei- 
ner Pensionirung angesiellt ist, gewährt, so weit von den laufenden Einkünften 
dieses Vermögens, nach Bestreitung des zur Erreichung der Lehrzwecke erfor- 
derlichen Aufwandes, ein Ueberschuß verbleibt. Können auf * Weise die 
Mittel zur Pensionirung nicht beschafft werden, und sind auch keine anderen 
hierzu verwendbaren Fonds vorhanden, so ist die Pension von demjenigen auf- 
zubringen, welcher zur Unterhaltung der Anstalt verpflichtet ist. 
. 5. 
Liegt diese Verpflichtung mehreren ob, so haben sie zu den Pensionen 
in demselben Verhältniß, wie zu den Unterhaltungskosten der Ansialt, bei- 
zutragen. *- 
Aus der bloßen Gewährung eines auf einen bestimmten Betrag be- 
schränkten oder zu einem bestimmten Zweck ausgesetzten Zuschusses zu den Un- 
terhaltungskosten einer Ansialt folgt keine Verpflichtung, die Pensionen mit zu 
übernehmen. 
g. 7. 
Wer bei den einzelnen Anstalten, welche gar kein oder kein ausreichen- 
des eigenthümliches Vermögen besitzen, zur Zahlung oder Erganzung der Pen- 
sionen verpflichtet ist, wird, wenn Zwelfel deshalb obwalten, nach Maaßgabe 
der Verhältnisse der einzelnen Ansialten, von Unseren Ober-Präsidenten fest- 
gesetzt. 
*ie 
Gegen diese Festsetzung ist der Rekurs an Unseren Minister der geistlichen 
und Unterrichts-Angelegenheiken und die hierbei sonst noch betheiligten Departe- 
Nr. 2711.) ments= 
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