Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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mentschefs zulaͤssig. Der Rechtsweg findet nur dann Statt, wenn auf Grund 
eines speziellen Rechtstitels die Befreiung von Beitraͤgen zu Pensionen behaup- 
tet wird. In einem solchen Falle gilt jedoch die im Verwaltungswege getrof- 
fene Bestimmung bis zur rechtskraͤftigen Entscheidung als ein Interimislikum. 
K. 9. 
Bei solchen Unterrichtsanstalten, zu deren Unterhaltung weder Kommu- 
nen, noch der Staat verpflichtet, die vielmehr nur aus ihrem eigenen Vermögen 
oder von anderen Korporationen, oder von Privatpersonen zu unterhalten sind, 
wird das Pensionswesen für die Lehrer und Beamten, unter Zuziehung der Be- 
kheiligten, durch Unsere Ober-Prdsidenten nach Maaßgabe der obwaltenden Ver- 
hältnisse für jede einzelne Anstalt besonders geordnet; die streitig bleibenden 
unge werden von Unserem Minister der Feit ichen und Unterrichksangelegen- 
eiten unter Mirwirkung der etwa sonst noch betheiligten Departementschefs und 
nach vorgängiger Einholung Unserer Genehmigung entschieden. Den Bethei- 
gten sollen jedoch keine größeren Leistungen zugemuthet werden, als bei den 
übrigen, nicht vom Staate zu unterhaltenden Anstalten derselben Art. 
Ist ein Zuschuß oder eine Erhöhung der Dotation bei diesen Anstalten 
zur Aufbringung der Pensionen erforderlich, so bedarf es hierzu jedenfalls der 
Zustimmung der betheiligten Korporationen oder Privatpersonen. 
. 10. 
Bestimmun Die Lehrer und Beamten bei denjenigen Anstalten, welche hauptsächlich 
st 9 
Fe der oder subsidiarisch aus Staats= oder Kommunalmitteln zu unterhalten sind, er- 
hhealten als Pension: 
nach zurückgelegtem 15ten bis zum zurückgelegten 20sten Dienstjahre # 
- - 20sien- - 25sien s 
- 
* 2 * 
- - 25sten *- - 2- Zosten - F 
- - 3Osten 2 2 - 35sten - 
2- - 3östen - - 2- 40sten - * 
- - 40sten - - - 4 5sten - 40 
2 - 45sten 2 - - sosten - 
- - 5Osten Dienstjahre ........... . .... .... . ... . . .. 2 
ihres Diensteinkommens an Besoldung und rechtmaͤßigen Dienstemolumenten, 
in soweit letztere nicht als Ersatz eines besonderen Diensiaufwandes zu betrach- 
ten sind. as Minimum einer Pension wird jedoch auf 00 bis 90 Rthlr. 
festgesetzt, auch wenn das Diensteinkommen 240 Rehlr. nicht erreicht; innerhalb 
dieser Grenze bleibt den vorgesetzten Dienstbehörden die Bestimmung nach den 
Umstaͤnden überlassen. 
S. 11. 
Bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren findet ein Anspruch auf 
Pension nur dann Statt, wenn eine solche für diesen Fall dem Lehrer oder 
Beamten bei seiner Anstellung oder auch späterhin ausdrücklich zugesichert wor- 
den ist. 
g. 12.
	        
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