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des ganzen Sterbequartals noch einen einmonatlichen Betrag des Lehrer-
ehalts.
5) Erfolge das Ableben des Lehrers in dem ersten oder zweiten Monat des
Kalenderquartals, so fallen die Einkünfte dieses ganzen Quartals den
*8 des Lehrers zu; es findet aber eine weitere Gnadenzeit nicht
Statt.
Diejenigen Einkuͤnfte, welche nicht monatlich oder vierteljaͤhrlich zur
Erhebung kommen, werden zwischen den Erben oder den Gnadenberechtigten
des verstorbenen Lehrers und dem neuanziehenden Lehrer nach Maaßgabe der
im §. 22. angeführten Vorschriften getheilt.
g. 25.
Wird der neue Lehrer noch innerhalb der Gnadenzei oder des Sterbe-
quartals eingeführt, so haben die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten
für die Remuneration des neuen Lehrers in dieser Fer besonders zu sorgen.
Die Wohnung im Schulhause theilen die Erben oder Gnadenbercchig=
ten während dieser # mit dem neuen Lehrer, oder haben, wenn sie dieselbe
auf dessen Verlangen früher räumen sollen, eine billige Eneschädigung von ihm
zu fordern.
g. 26
Pensioni- Ein ohne sein Verschulden dienstunfaͤhig gewordener Lehrer erhaͤlt ein
rung. Drittel seines bisherigen Einkommens als Pension, welche zum Theil in Na-
kuralien entrichtet werden kann. Dieselbe darf aber nicht weniger als 50 Tha-
ler betragen, wenn die Emeritirung erst nach vollendetem Losten Dienstjahre
erfolgt. Die Pension wird zunächst aus den Einkünften der Stelle entnom-
men, so weit dies möglich ist, ohne dem neuen Lehrer das in den W. 12—5.
festgesetzte geringste Einkommen zu schmälern; das Fehlende ist in derselben
Weise, wie die übrigen zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Mittel, auf-
zubringen. Doch soll die Pensionirung nur in dem Fall eintreten, wenn dem
Schulbedürfniß durch Bestellung eines Adjunkten nicht genügt werden kann.
Wird ein solcher angestellt, wozu die Genehmigung der Regierung erforderlich
ist, so erhält derselbe auf dem Lande die im F. 14., in Städten die im F. 15.
festgesetzte Besoldung. In welchem Verhültnisse hierzu der alte Lehrer und die
Gemeinde beizutragen haben, bleibt der freien Einigung derselben überlassen, in
deren Ermangelung von der Regierung hierüber beslimmt wird.
. 27.
Amts-Ent- Wegen der Amtsentsetzung, unfreiwilligen Versetzung und unfreiwilligen
sebung. Pensionirung der Lehrer behaͤlt es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
sein Bewenden.
AuFonder S. 28.
# Die nächste Aufsicht über die Elemenkarschulen auf dem Lande führen
tars Lusnen der Schulpatron und der betreffende Pfarrer mit dem Schulvorstande.
S. 29.
1) Schul- Dem Schulpatron steht die Direktion des Schulvorstandes und die Be-
Potron. fugniß zu, dessen Versammlungen mit vollem Stimmrecht und bei Stimmen=
gleich=