Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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jaͤhrlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung oͤffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht in- 
nerhalb zehn Jahren nach dem letzten oͤffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung vor- 
gezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann oͤffentlich zu erklaͤren ist. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtun- 
gen mehr. 
g. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
G. 12. 
Die vorstehend vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen 
durch die Allgemeine Preußische, die Vossische und die Breslauer Zeitung. 
S. 13. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind zwar berechtigt, an den 
Generalversammlungen Theil zu nehmen, jedoch weder stimm= noch wahlfahig. 
  
(## Ni3.) Schema
	        
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