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schaft (Sozietaͤt, anonyme, Aktiengesellschaft) ihren Sitz hat, oder welchem,
Falls die Schiffahrt von einem Einzelnen unternommen wird, dieser
angehoͤrt.
g. 2.
Nur die, im F. 1. bezeichneten Bedingungen sind, Behufs der Er-
langung der Befugniß zur Dampfschiffahrt zu erfüllen, es mag diese
Schiffahrt von einem Einzelnen, oder einer Gesellschaft, mit einem Schiffe
oder mit mehreren Schiffen betrieben werden, es mögen die Dampfschiffe,
deren Maschinen und sonstiges Zubehör in einem Rheinuferstaate, oder
anderswo verfertiget sein, es mögen blos Personen nebsi ihrem Gepäcke
und ihren Wagen, oder blos Waaren, oder Personen und Waaren be-
fördert oder, sei es mit oder ohne gleichzeitige Beförderung von Perso-
nen und Waaren, oder von Personen oder Waaren auf den Damypf-
schiffen, durch die Dampfschiffe andere Gefäße irgend welcher Art ge-
schleppt werden.
Insbesondere ist es, die Erlangung des vorschriftsmäßigen Paten-
tes und der Konzession vorausgesetzt (V. 1.), jedem Dampfsschiffe gestat-
tlet, an bestimmten Tagen und Stunden von jedem Hafen oder Lan-
dungsplatze abzufahren, um Reisende ihr Gepäck, ihre Wagen und auch
Waaren, in regelmäßiger oder unbeslimmter Fahrt nach einem anderen
Hafen oder Landungsplatze zu führen und andere Gefäße irgend einer
Art zu schleppen, ohne daß es in irgend einer dieser Beziehungen einer
Einigung unter den Uferregierungen bedarf, in deren Gebiete die Ab-
und Anfahrtsorte liegen.
K. 3.
Welche Bedingungen, Behufs Erlangung der Konzession zur Dampf-
schiffahrt (S. 1.), von cinem Einzelnen oder von einer Gesellschaft zu er-
füllen und für die Ausübung dieser Schiffahrt vorzuschreiben sind, hängt
lediglich von derjenigen Uferregierung ab, welcher der einzelne Unterneh-
mer als Unterthan angehört, oder in deren Gebiet die Gesellschaft ihren
Sitz hat.
K. 4.
In Ansehung der Prüfung der Tauglichkeit der Oampfschiffe kom-
men die Artikel 53. und 54. der Uebereinkunft mit denjenigen Maaßga-
ben zur Anwendung, welche die Natur der Dampfschiffe bedingt.
Jede Regierung wird mit Nachdruck dafür sorgen, daß die ihren
Unterthanen, oder den, in ihrem Gebiete besiehenden Gesellschaften, ge-
hörigen