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(Nr. 2715.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über eine
Anleihe der Stadt Düsseldorf von 300,000 Thalern. Vom 8. Juni 1846.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7.
Nachdem der Stadtrath von Dusseldorf darauf angetragen hat, ihm zur
Regulirung des slädtischen Schuldenwesens und zur Bestreitung der Kosten
mehrerer gemeinnütziger Anlagen die Aufnahme eines Darlehns von Dreimal=
hundert Tausend Thalern Kurant gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender
und mit Zinskupons versehener Obligationen, jede zu Einhundert Thalern, Un-
sere landesherrliche Genehenigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im In-
teresse der Stadtgemeine sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern ge-
funden hat, so ertheilen Wir, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17.
Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich=
tung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan-
desherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nach-
stehenden Bedingungen:
1) Die Obligationen werden mut vier Prozent jährlich verzinset und die Zinsen
in halbjährigen Terminen gezahlt. Zur allmäligen Tilgung der Schuld
werden jährlich 1 Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obli-
gationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; der
Stadtgemeine bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Geneh-
migung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die
Abtragung der Schuld zu beschleunigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen
die Stadtgemeine zu.
2) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Stadt-
rathe eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche für
die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums ver-
antwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer
Regierung in Ousseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. Dieselbe
soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus dem Stadtrathe
und die beiden anderen aus der Bürgerschaft zu erwählen sind.
3) Die Obligationen werden in forklaufenden Nummern von 1. bis 3000.
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Ober-Bürgermeister und
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von
dem Rendanten der Kommunalkasse und von dem mit der Kontrole
beauf-