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beauftragten staͤdtischen Sekretariatsbeamten kontrasignirt. Denselben ist
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufuͤgen.
4) Den Obligationen werden fuͤr die naͤchsten 5 Jahre 10 Zinskupons,
jeder zu 2 Thaler in den darin bestimmten halbjährigen Terminen zahl-
bar nach dem anliegenden Schema beigegeben.
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjahrigen Periode
werden nach vorheriger öffentlichen Bekanntmachung neue Zinskupons
durch die Kommunalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht,
und daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt.
Die Kupons werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und
dem mit der Kontrole beauftragten flädtischen Sekretariatsbeamten unter-
schrieben.
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal=
Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung
angenommen.
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
5 Jahren nach der WVerfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür
aus#gesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu
milden Stiftungen verwandt werden.
7) Oie nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt.
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem
Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht werden.
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Ober-Bürgermeisters
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem, 14 Tage vorher zur
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum
der Zutritt gestattet ist. — Ueber die Verloosung wird ein von dem
Ober-Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich-
nendes Protokoll aufgenommen.
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu
besiimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. —
Mik letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
(Nr. 2715.) der