Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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beauftragten staͤdtischen Sekretariatsbeamten kontrasignirt. Denselben ist 
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufuͤgen. 
4) Den Obligationen werden fuͤr die naͤchsten 5 Jahre 10 Zinskupons, 
jeder zu 2 Thaler in den darin bestimmten halbjährigen Terminen zahl- 
bar nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjahrigen Periode 
werden nach vorheriger öffentlichen Bekanntmachung neue Zinskupons 
durch die Kommunalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, 
und daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und 
dem mit der Kontrole beauftragten flädtischen Sekretariatsbeamten unter- 
schrieben. 
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal= 
Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung 
angenommen. 
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
5 Jahren nach der WVerfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür 
aus#gesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu 
milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Oie nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem 
Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht werden. 
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Ober-Bürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem, 14 Tage vorher zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum 
der Zutritt gestattet ist. — Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Ober-Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
besiimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. — 
Mik letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
(Nr. 2715.) der
	        
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