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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 18.—
(Nr. 2716.) Gesetz über die Erwerbung von Grundeigenthum für Korporationen und andere
juristische Personen des Auslandes. Vom 4. Mai 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsminisieriums und nach erfordertem
Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
K. 1.
Ausländische Korporationen und andere juristische Personen des Aus-
landes können Grundeigenthum innerhalb Unserer Staaten nur mit Unserer
Genehmigung erwerben.
g. 2.
So lange diese Genehmigung nicht ertheilt ist, sind die auf einen solchen
Erwerb bezüglichen Verhandlungen nichtig.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Poksdam, den 4. Mai 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden.
F. v. Canitz.
Beglaubigt:
ode.
Jahrgang 1846. (Nr. 2716—2718.) 35 (Nr. 2717.)
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 18406.