Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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die §#. S. und 9. des Statuts vom 26. Augusi 1843. durch Emission von 
Mieoritätsobligationen im Betrage von 3,500,000 Rethlr. Kurant unter den fol- 
genden Bedingungen vermehrt werden: 
G. 2. 
Die nach F. 1. zu emittirenden Prioritärsobligationen werden in zwei 
Serien und in jeder Serie unter fortlaufenden Nummern nach dem sub A. 
beigefügten Schema auf weißem Papier mit braunem Druck stempelfrei ausge- 
fertligt. Die ersie Serie umfaßt 17,500 Stück zu 100 Rthlr. Kurant sub 
Nr. 1. bis 17,500., zusamenn . . . . . 1, 50,000 Rehlr. 
Die zweite Serie umfaßt 35,000 Stück zu 50 Rthlr. 
Kurant sulb Nr. 1. bis 35,000., zusammen 1,750,000 
Summa 3,500,000 Rehlr. 
Mit den Prioritätsobligationen werden Zinskupons nach dem sub B. 
anliegenden Schema auf weißem Papier mit braunem Druck für zehn Jahre 
ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Auf der Rückseite der Prio- 
ritätsobligationen wird dieser Plan abgedruckt. · 
I.-·3. 
Die Prioritaͤtsobligationen werden mit fuͤnf Prozent pro anno verzinst. 
Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando in der Zeit vom 
2. bis 31. Januar und 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres in Berlin in der 
Kasse der Gesellschaft gezahlt. Zinsen von Prioritätsobligationen, deren Erhe- 
bung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Kupons bestimmten 
Zahlungstage nicht geschehen isi, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
g. 4. 
Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1848. beginnt und nach Anleitung des beiliegenden Amortisationsplans 
durch alljährliche Verwendung von 17,500 Rthlr. und der auf die eingelösien 
Prioritätsobligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der in 
einem jeden Johrr u amortisirenden Prioritätsobligationen werden alljährlich 
im Juli durch das Loos besiimmt, und die Auszahlung des Nominalbetrages 
der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritätsobligationen erfolgt im 
Januar des nächsifolgenden Jahres, zuerst also im Januar 1849. 
Der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das 
Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations= 
fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Priorittsobligationen zu be- 
schleunigen, als auch sämmtliche Prioritatsobligationen durch die öffentlichen 
Blätter mit dreimonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- 
einzulösen: Beides darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1849. ge- 
schehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird dem Koniglichen Finanzministerio 
alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
(Nr. 2720.) g. 5.
	        
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