Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Hoͤhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalsbetraͤge und der dafuͤr nach F. 3. zu zahlenden Zinsen Glaͤu- 
biger der Niederschlesisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaäft und sind daher befugt, 
wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermoͤgen der 8 - 
sellschaft und dessen Ertraͤge mit unbedingter Prioritaͤt vor den Inhabern der 
Stammaktien und der zu denselben gehoͤrenden Kupons und Dividendenscheine 
halten. 
* Dagegen bleibt den in Gemäßheit des ersten Nachtrages zum Statut 
vom 27. Juni 1845. emittirten 50,000 Stück Prioritätsaktien der Niederschle- 
sisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, im Gesammtbetrage von 4,175,000 Tha- 
ler, nebst den dafür verschriebenen vier Prozent Zinsen, sowie den in Gemäß- 
beit des F. 6. des Nachtrags zum Statut vom 27. Juni 1845. zum Zweck 
der vollständigen oder theilweisen Hersiellung des zweiten Bahngeleises zu glei- 
chen Rechten mit den in Verfolg des gedachten I#cchra es kreirten Prioritäts= 
Aktien etwa noch zu emittirenden Prioritätsaktien oder Fbllgaronen, die Prio-= 
rikät vor den auf Grund des gegenwärzigen Plans zu emittirenden Prioritäts- 
Obligationen nebst Zinsen, in Bezug auf das gesammte Vermögen der Gesell- 
schaft und dessen Erträge, ausdrüucklich vorbehalten. Außer dem Falle der 
Vermehrung des Gesellschaftskapitals zur Deckung der Kosien des zweiten 
Geleises darf eine Vermehrung desselben durch Emisson von Aktien, Prioritäts- 
Obligationen oder durch Aufnahme eines Darlehns nur dann erfolgen, wenn 
den auf Grund des gegenwäár#igen Plans zu emitrirenden 52,500 Stück Prio- 
ritätsobligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht reservirt und gesichert ist. Eine 
Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der 
Gesellschaft gehörigen Grundstücke aber ist gänzlich unstatthaft, so lange die 
Prioritätsobligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder der 
Nominalbetrag derselben gerichtlich deponirt ist. 
g. 0. 
Die Inhaber der Prioricätsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders, als nach Maßgabe des F. 4. 
gedachten Amortisationsplans, zu fordern, ausgenommen 
-a) wenn ein JZinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monat 
ganz aufhört, · 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
40 wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen, 
e) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
Z In den Fallen zu a. bis incl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist 
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser 
Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu
	        
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