Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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der Kommunalkasse besteht, in derselben Weise, wie die Kirchenvorsteher 
das Kirchenvermögen, unter Aufsicht des Schulpatrons zu verwalten; 
3) die Schule in Prozessen und sonstigen Rechtsangelegenheiten unter Theil- 
nahme des Schulpatrons zu vertreten. Zur Anstellung von Klagen ist 
die Autorisation der Regierung erforderlich. 
S. 33. 
3. Marrer. Die Anordnungen über das Innere des Schulwesens (Unterweisung, 
Lehrmethode, Befolgung des Lehrplans u. s. w.) und die Aufsicht über die 
Amtsführung der Lehrer gehören zu den Obliegenheiten des Pfarrers als Lokal- 
Inspektors der Schule. 
K. 34. 
4. Kreisschul- Die Schulvorstände und die Pfarrer als Lokal-Schulinspektoren stehen 
Inspektoren. auf dem Lande unter der Aufsicht von Kreis-Schulinspektoren, welchen obliegt, 
die Schulen ihres Bezirks zu besuchen, die Schüler und Lehrer dabei zu prüfen, 
über den Befund der Revision, sowie über die Thätigkeit der Pfarrer bei Beauf- 
sichtigung der Schulen und über die Wirksamkeit der Schulvorstände an die 
Regierung zu berichten, eingetretene Vakanzen der Regierung anzuzeigen, die 
vorläufige Vertretung erkrankter und abgegangener Lehrer anzuordnen, und 
überhaupt die zur Befriedigung der Bedürfnisse des Schulunterrichts nöthigen 
Einleitungen zu treffen. 
K. 35. 
In der Regel haben die Superintendenten, Erzpriester und Dekane das 
Amt eines Kreis-Schulinspektors zu verwalten. In besondern Fällen können 
jedoch die vorgesetzten Behörden auch einen andern Geisilichen damit beauf- 
tragen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Gemeinden, den Schulinspektoren 
bei ihren Geschäftsreisen entweder die Fuhre zu gestellen, oder die Reisekosten 
zu vergüten, behält es bei der Bestimmung des Ostpreußischen Provinzialrechts, 
Zusatz 216. H. 6. und der bisherigen Observanz vorläufig sein Bewenden. 
*“ 
B. Schulauf- Hinsichtlich der Aufsicht über die Elementarschulen in den Städten bleibt 
#ht in den es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der Städteordnung und der In- 
siruktion vom 26. Juni 1811. 
g. 37. 
C. Negie- Der Regierung gebührt die Oberaufsicht und Leilung sämmtlicher Ele- 
rungen. mentarschulen ihres Bezirks, bei deren Ausübung sie sich der Landräthe und 
Kreis-Schulinspektoren als ihrer Organe zu bedienen hat. 
Ihr steht insbesondere zu: 
1) die Anstellung der Lehrer an den dem landezherrlichen Besetzungsrechte 
unterworfenen Schulen, sowie die Bestätigung der von andern Persom 
berufenen Lehrer; 
2) die Oberaufsicht über die Verwaltung des Schulvermögens, namentlich 
die Ertheilung der Genehmigung in allen denjenigen Fällen, in welchen 
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