Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermoͤgen, was 
unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobligationen 
von der Direktion öffentlich bekannt z machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr; doch sieht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeirsrücksichten zu beschließen. 
K. 10. 
Die in den W. 4., 7., 8. und 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch drei in Berlin erscheinende und zwei auswärtige 
eitungen. 
Berlin, den 15. Mai 1846. 
Die Gesellschaftsvorstände. 
Der Verwaltungsrath. Die Direktion. 
(Unterschriften.) (Unterschriften.) 
Priori-
	        
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