Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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bei Verwaltung des Kirchenvermoͤgens die Genehmigung der geisilichen 
Obern gesetzlich nothwendig ist; 
3) die Befugniß, der Schule von Amtswegen einen Mandatar zu bestellen, 
wenn ich die gesetzlichen Vertreter weigern, die Rechte derselben im 
Wege des Prozesses wahrzunehmen, oder selbst bei einem Prozesse der 
Schule betheiligt sind; 
4) die Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der Ausführung eines 
Schulbaues nach den darüber bestehenden allgemeinen Verordnungen, 
sowie die Befugniß, die Beiträge zum Bau mit Vorbehalt des den Be- 
theiligten unter sich freistehenden Nechrzweges festzusetzen und einzuziehen. 
F. 38. 
Wo die Unterhaltung der Elementarschulen und der Lehrer an denselben #V. Von der 
auf besonderen Sciftungen beruhr, oder wo einzelne Personen oder Korpo= unterhaltung 
rationen durch besondere Rechtstitel zu gewissen Leistungen für die Elementar= tarschulen. 
schulen verpflichtet sind, behält es dabei auch fernerhin sein Bewenden. Ins= Besondere 
besondere verbleiben die Kirchschulen, die Kirch= und DOorfschullehrer im Besitze Siftungen. 
der Einkünfte und Leistungen, welche sie bisher aus dem Kirchenvermögen oder gen. 
von dem Kirchenpatron und den Eingepfarrten empfangen haben. 
F. 39. # 
Sind keine besondere Stiftungen und keine durch besondere Rechtsgründe 
zur Unterhaltung der Schulen und der Lehrer verpflichtete Personen vorhanden, 
oder reichen die Beiträge derselben nicht aus, so haben die Ortsgemeinden und 
die sonst zur Schule gehbrigen Orrschaften die Mitrel zur Umerhalung der 
Schule in derselben Weise, wie die übrigen Kommunalbedürfnisse, aufzubringen. 
Jü dazu eine besondere Kommunalumlage erforderlich, so erfolgt die 
Vertheilung, sofern nicht eine andere Art der Aufbringung der Kommunal= 
Bedürfnisse bereits üblich ist, nach Verhältniß der von den Einzelnen zu ent- 
richtenden Grund= und Klassensteuerbeträge, und wird die Grundsteuer da, wo 
sie nicht bestehr, nach dem Besitzstande ergänzt. 
S.. 10. 
Gehören mehrere Gemeinden zu derselben Schule, so wird, wenn nicht 
Verträge oder andere besondere Rechtstitel ein Anderes bestimmen, der Antheil 
der einzelnen Gemeinden nach der Zahl der Haushalmungen festgesetze, und in 
jeder Gemeinde für sich nach F. 39. aufgebracht. Bei Regulirung der Bei- 
näge derjenigen Personen, welche auf Vorwerken oder sonst außerhalb des 
Gemeindebezirks wohnen, kommen die Vorschriften der . 55. bis 62. zur 
Anwendung. .4 
. 41. 
Die Ortschaft, wo die Schule liegt, ist verpflichtet, den nöthigen Bau- 
platz für die zur Schule gehbrigen Gebäude und deren Erweiterungen allein 
und ohne Mitbetheiligung der andern Ortschaften zu beschaffen, dogegen ist sie 
für die dem Lehrer zu gewährende Sommerweide, oder für das in deren Stelle 
zu gewährende Futter zur Sommer-Stallfätterung für das Vieh, sowie für den 
Jahrgang 1946. (Nr. 2664.) 2 Platz
	        
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