Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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in die Irrenanstalt nachgesucht wird, bei der Königlichen Regierung zu 
Frankfurt a. d. O. angemeldet werden muß, welche die gesetzliche Zulaͤfsig- 
keit und die polizeiliche Nothwendigkeit der Aufnahme pruͤft, und, 
wenn sie diese fuͤr begruͤndet erachtet, das Gesuch mit dem desfallsigen 
Vermerk an die Oirektorialkommission zur Ertheilung der Annahme- 
Order abgiebt. 
K. 8. 
In Hinsicht der Rezeptions= oder Verpflegungsgelder für die Gemüths= 
kranken aus der Niederlausitz sollen von jetzt an folgende Grundsätze beobachtet 
werden: 
Es sind nämlich diese Zahlungen von jetzt an zu entrichten, entweder 
a) aus dem Vermögen des Gemüthskranken selbsi, 
b) oder aus dem Vermögen der Verwardien desselben, die zu seiner Unter- 
haltung rechtlich verbunden sind; 
) oder wenn beides nicht zureicht, was jedoch genau recherchirt und durch 
die Orts= und Kreisbehörde glaubhaft nachgewiesen werden muß, aus 
dem Landarmen-Fonds der Niderlaust. 
Die Direktorialkommission hat in den beiden ersten Fällen, unter Berück- 
sichtigung des Standes und der größeren oder geringeren Kostbarkeit der Ver- 
pflegung des Gemüthskranken, die Höhe der jährlich für ihn an die Anstalt zu 
zahlenden Verpflegungsgelder festzusetzen. Im letzteren Falle aber, wo bei nicht 
zureichendem oder gänzlich mangelndem Vermögen des Gemüthskranken, sowie 
der für ihn verpflichteten Verwandten, der Landarmen-Fonds theilweise oder 
ganz eintreten soll, hat die Direktorialkommission nach den Normalsätzen, welche 
durch eine zwischen ihr und den Ständen der Niederlausitz getroffene Ueberein- 
kunft festgesiellt werden, diese Verpflegungsgelder bei dem Niederlausitzer Land- 
armen-Fonds vierteljährlich zu liquidiren und von demselben zu erhalten. 
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Da jedoch zur Unterhaltung der Irrenanstalt zu Sorau, und um die 
8 der Verpflegungsgelder den Verpflichteten in der Niederlausitz zu er- 
eichtern, 
1000 Rehlr. aus Staatskassen und durchschnittlich 175 Rthlr. 24 Sgr. 
durch Allerhöchst genehmigte Kollektengelder und Gebühren für Bestätigung des 
Kbniglichen Ober-Landesgerichts bei Kauf= und Erbverträgen aus der Nieder- 
lausitz alljährlich an die Institutskasse gezahlt werden, so sollen diese Zahlungen 
dem Niederlausitzer Landarmen-Fonds zu gut gehen und derselbe befugt sein, 
auf die durch die Direktorialkommission an ihn liquidirten Verpflegungsgelder, 
welche unter Berücksichtigung aller möglichen Ersparnisse nach dem wirklichen 
Bedarf pro Kopf von fünf zu fünf Jahren zu berechnen, jene Summe als 
eine für ihn an die Anstalt bereits geleistete Zahlung alljahrlich vorweg in An- 
rechnung zu bringen. 
S. 11. 
Es werden zwar von den betreffenden Kommunen bei mangelndem Ver- 
mögen des Gemüthskranken, oder der zu seiner Unterhaltung verpflichteten Ver- 
wandten, nach Gründung eines Landarmen-Fonds, keine Verpflegungsgelder 
mehr
	        
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