Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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arme, auf einer Reise erkrankte In- oder Auslaͤnder verwendet worden sind. 
. 30. a. a. O.) 
g. 21. 
In sofern die Versorgung solcher Personen (H. 20.), oder die Erstattung 
der durch die einstweilige Versorgung derselben entstandenen Kosten von Ver- 
wandten, Korporationen, Instituten, Gemeinden, Landarmen-Fonds, Provinzen, 
fiskalischen Fonds oder fremden Staaten verlangt werden kann, isi, mit Aus- 
nahme des Falls, wo ihr ein Armer durch den Kreislandrath zugewiesen wird 
G. 28. I. c.), die Verwaltungsbehörde des Landarmen-Fonds so berechtigt, 
als verpflichtet, für die Wiedereinziehung der in Gemäßheit der Besiimmung 
des H. 19. dem Landarmen-Fonds erwachsenen Kosten, sei es im administra- 
zuen oder im Rechtswege, Sorge zu tragen und dieserhalb die nöthigen Schritte 
zu thun. 
g. 22. 
Die Versorgung solcher Personen wird in der Weise bewirkt: 
a) daß sse entweder in der Landarmen-Anstalt zu Luckau, in welcher die 
ihnen angewiesenen Räume von den für die Korrigenden bestimmten Räu- 
men streng gesondert sein müssen, oder, nach dem Ermessen der Landes- 
Deputation, in der Kranken= und Plegeanstalt zu Sorau Aufnahme 
und Beschäftigung sinden, und die Verpflegungskosten für sie in Luckau 
nach demselben Verhälmmsse, wie für die Korrigenden, in Sorau aber 
nach einem zwischen der Landesdepukation und der Oirektorialkommission 
der Sorauer Irrenanstalt zu treffenden billigen Abkommen, aus dem Land- 
Armen-Fonds an jene Anstalten gezahlt werden; oder 
b) daß über ihre anderweite Unterbringung gegen ein billiges, aus dem 
Landarmen-Fonds zu entrichtendes Kosigeld ein Abkommen getroffen 
wird, oder endlich 
c) daß ihnen selbst ein jährliches Almosen aus dem Landarmen-Fonds be- 
willigt wird, wofür sie ihren Unterhalt selbst besorgen müssen. 
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So weit Gemeinden zur Verpflegung ihrer Armen unvermögend sind, 
hat der Landarmen-Fonds ihnen Beihülfe zu gewähren. Wird die von einer 
Gemeinde in Anspruch genommene Beihülfe von der Landesdepmation versagt, 
so entscheidet die Regierung darüber, ob und in wieweit dieselbe zu gewähren 
ist. Gegen diese Entscheidung sindet der Rekurs an das Königliche Oberprä-= 
sidium slatt. 
g. 24. 
Alle Antraͤge, in welchen die Hülfsleistungen des Landarmen-Fonds, in 
Gemähheit des Gesetzes vom 31. Dezember 1842., beansprucht werden, sind, 
unter Beifügung der betreffenden Verhandlungen, in den Städten, welche die 
Polizeiverwaltung haben, von den Magisträten, sonst aber überall durch die 
Landräthe an die Landesdeputation zu richten. Die in den W. 28. und 31. 
des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. angeordnete vorlausige Benachrichtigung 
durch die Ortsobrigkeik wird hierdurch jedoch nicht aufgehoben. Sollte die Lan- 
desdeputation die Anträge der Landräthe und resp. der Magisträte jener Städte 
für begründet nicht crachten, so steht hiergegen der Rekurs an die knigliche 
(Nr. 2722. Re-
	        
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