Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2726.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. Juli 1846., betreffend die Ernennung des 
bisherigen Ober-Präsidenten der Provinz Westphalen von Schaper, zum 
General-Postmeister. 
ch benachrichtige das Staatsministerium, daß Ich dem Ober-Prasidenten 
der Provinz Westphalen von Schaper zu Münster die Leitung des Post-De- 
partements übertragen und denselben zum General-Postmeister ernannt habe. 
Diesen Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Sanssouci, den 15. Juli 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 727.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Juli 1846., die Kontrolle über die Ausfer- 
tigung der Banknoten betreffend. 
J habe aus Ihrem Berichte vom 28. v. M. und dessen Anlagen die Grüunde 
ersehen, aus welchen zwei Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
die beabsichtigte Emission von Banknoten für eine Verletzung der Verordnung 
vom 17. Januar 1820., über das Staatsschuldenwesen, halten und ihre Theil- 
nahme an der der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragenen Kontrolle 
über die Anfertigung und Ausgabe der Banknoten mit Bezugnahme auf den 
von ihnen geleisteten Eid versagen zu müssen glauben. Die Bedenken dieser 
Beamten sind unbegrundet. Denn durch die Verordnung vom 17. Januar 
1820., welche überhaupt die Rechtsverhältnisse der Bank und die Staatsgarantie 
für deren Verbindlichkeiten ganz unberührt gelassen hat, ist das der Bank in 
dem Stiftungsreglement vom 29. Oktober 1766. verliehene Recht zur Ausgabe 
von Banknoten eben so wenig, wie die, von Niemanden bezweifelte und in fort- 
dauernder Ausübung begriffene Befugniß zur Ausstellung verzinslicher, vom 
Staate garantirter Bankobligationen aufgehoben worden. — Auch hat die Bank 
noch lange nach Publikation der Verordnung vom 17. Januar 1820. von jenem 
Recht Gebrauch gemacht, und wenn nach dem Befehle vom 5. Dezember 1836. 
(Gesetzsammlung Seite 318.) die damaligen Bank-Kassenscheine gegen Kassen- 
Anweisungen umgetauscht worden sind, so beruht diese Verfuͤ ung lediglich auf 
den darin angegebenen administrativen Rücksichten, ohne der Van ihre statuten- 
maßige Berechtigung zur Notenausgabe zu entziehen. Dazu kommt, daß die 
Realistrung derjenigen Banknoten, deren Emißion Ich unter dem 11. Aprit 
. J.
	        
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