— 267 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.—1
(Nr. 2728.) Gesetz, betreffend das Verfahren in den bei dem Kammergericht und dem Kri-
minalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchungen. Vom 17. Juli 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Schon seit Unserem Regierungsantritt ist Unsere Absicht dahin gerichtet gewe-
sen, zur Herbeiführung einer der Würde des Richteramts enesprechenven, schleu-
nigen und doch gesicherten Rechtspflege die Vorschriften der Kriminalordnung
vom 11. Dezember 1805. und der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 35.
Abschn. 2. einer Umgestaltung zu unterwerfen und ein mündliches Verfahren
vor dem erkennenden Richter in Unsere Provinzen, in welchen das Allgemeine
Landrecht gilt, einzuführen. Bei den umfassenden Vorarbeiten, welche die end-
lichen Bestimmungen hierüber und insbesondere die jedenfalls nöthige sorgfältige
Berücksichtigung der bestehenden Gerichtsverfassung erfordern, haben Wir be-
schlossen, ein solches Verfahren zunächst nur bei den Gerichten in Unserer Haupt-
und Residenzstadt Berlin, deren Verfassung hierbei keine Schwierigkeit entgegen-
siellt, anzuordnen. Wir bestimmen demgemäß, nach vernommenem Gutachten
Unseres Staatsministeriums und einer von Uns aus Mitgliedern des Staats-
Raths ernannten Kommission, was folgt:
Erster Titel.
Von dem Verfahren bei Untersuchung der Verbrechen.
§. 1.
Die Vorschriften dieses Titels sind bei allen wegen Verbrechen zu ver-
hängenden Untersuchungen anzuwenden, deren Einleitung und Führung dem
Kammergericht und dem Kriminalgericht zu Berlin zufleht.
Jahrgang 1846. (Nr. 2728.) 10 K. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 18460.