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S. 2.
I. allge- Bei dem Kammergericht, so wie bei dem Kriminalgericht, und zwar bei
Wsin Vo sedem für die zu dessen Kompetenz gehörenden, im §. 1. gedachten Untersuchungs-
1. Staats- sachen, soll ein Staatsanwalt aus der Jahl der zum höheren Richteramte be-
A#walts und fähigten Beamten besiellt werden, dessen Amt es ist, bei allen Verbrechen, mit
dalniß berder Ausnahme der im §. 21. bezeichneten leichten Verbrechen, die Ermitrelung der
Polizeibehhr-Thäter herbeizuführen und diese vor Gericht zu verfolgen.
Fere Jedem Staatsanwalte sind, so weit das Bedürfniß es erfordert, Gehül-
fen beizuordnen, die unter seiner Aufsicht stehen und seinen Anweisungen Folge
leisten müssen, überall aber, wo sie für ihn auftreten, zu allen Funktionen des-
selben berechtigt sind.
Beched Beamten die Verfolgung der leichten Verbrechen obliegt, ist im
g. 25. bestimmt.
g. 3.
Die Staatsanwalte und deren Gehuͤlfen gehoͤren nicht zu den richter-
lichen Beamten; sie sind in ihrer Amtsführung nicht der Aufsicht der Gerichte,
sondern der des Justizminisiers unterworfen und müssen den Anweisungen des-
selben Folge leisten.
Die Ernennung der Staatsanwalte erfolgt durch Uns auf den Antrag
des Justizministers.
Die Gehülfen werden den Staatsanwalten vom Justizminisier beigeord-
net und können von demselben aus dieser Stellung zu jeder Zeit wieder ab-
berufen werden.
K. 4.
Das Polizeipräásidium und dessen Beamte bleiben, wie bisher, verpflich-
tet, den Verbrechen jeder Art nachzuforschen und alle keinen Aufschub geslat-
tenden vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache und Festnachung
des Thäters zu treffen. Sie szabes aber die von ihnen aufgenommenen Ver-
handlungen dem betreffenden Staatsamwalte zur weiteren Veranlassung zu über-
senden, auch den Regquisilionen desselben wegen Einleitung oder Vervollständi-
gung solcher polheilhen Voruntersuchungen, oder wegen Verfolgung oder Ver-
haftung verdächtiger Personen Folge zu leisten.
Von jeder wegen eines Verbrechens vorgenommenen Verhaftung ist die
Polizeibehörde dem betreffenden Staatsanwalt ümnen 24 Stunden Anzeige zu
machen verpflichtet.
g. 5.
Die Gerichte sollen bei Einleitung und Fuͤhrung der Untersuchungen nicht
ferner von Amtswegen, sondern nur auf Antrag des Staatsanwalts einschrei-
ten; sie sind aber verpflichtet, von allen amtlich zu ihrer Kenntniß kommenden
Verbrechen dem Staatsanwalte sogleich Mittheilung zu machen, auch den von
demselben an sie gerichteten Antraͤgen wegen Feststellung des Thatbestandes und
wegen sonst erforderlicher Ermittelungen zu genuͤgen und zu deren Erledigung,
wenn es noͤthig ist, einen Untersuchungsrichter zu ernennen. Wal
Waltet