Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

2. Mündli- 
ches Verfah- 
ren vor dem 
erlennenden 
Gericht. 
–— 270 — 
die gerichtliche Verfolgung zu verweigern, wenn er dieselbe für gesetzlich nicht 
begründet erachtet. 
Ueber Beschwerden wegen solcher Weigerungen hat der Justizminister zu 
entscheiden. - 
H.H. 
Die Gerichte sind an die Antraͤge des Staatsanwalts nicht dergestalt 
gebunden, daß sie nur daruͤber, ob solche in der angebrachten Art begruͤndet 
seien, zu entscheiden haͤtten; sie sind vielmehr verpflichtet, die That, deren Un- 
tersuchung und Bestrafung der Staatsanwalt beantragt hat, ihrer Beurtheilung 
3 unterwerfen, und wenn sie hierbei finden, daß diese That zwar eine straf- 
are ist, allein gegen ein anderes Strafgesetz, als das von dem Staatsanwalt 
bezeichnete verstößt, so liegt ihnen ob, demgemäß was Rechtens zu beschließen. 
. 12. 
So lange das Gericht die förmliche Eröffnung einer Untersuchung noch 
nicht beschlossen hat, kann der Staatsanwalt von der Anklage Abstand nehmen, 
und es ist, wenn er dies erklärt, jedes weitere Verfahren einzustellen. Ist 
aber die förmliche Untersuchung einmal beschlossen, so muß dieselbe durch ein 
Urtheil beendet werden. 
g. 13. 
Gegen einen Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag auf Er- 
öffnung einer Untersuchung #urückgewiesen wird, steht dem Staatsanwalte inner- 
halb einer zehntägigen präklusivischen Frist, welche mit dem Ablauf des Tages 
beginnt, an dem die Mittheilung des Bescheides erfolgt ist, die Beschwerde an 
pas de pellationsgericht offen. Bei der Entscheidung dieses Gerichts muß es 
verbleiben. 
S. 14. 
Sowohl während der gerichtlichen Voruntersuchung, als während des 
ganzen Laufes der gerichtlichen Untersuchung, sieht dem Gerichte die Beschluß- 
nahme über die Verhaftung oder Freilassung des Angeklagten zu. 
g. 15. 
Der Faͤllung des Urtheils soll ein mündliches Verfahren vor dem er- 
kennenden Gericht vorhergehen, bei welchem der Staatsanwalt und der Ange- 
klagte zu hören, die Beweisaufnahme vorzunehmen und die Vercheidigung des 
Angeklagten mündlich zu führen ist. 
S. 10. 
Der Angeklagte kann in allen Fällen des Beistandes eines Vertheidigers 
sich bedienen, hat aber nur in den Untersuchungen wegen der in den WV. 39. 
u. 64. bezeichneten Verbrechen das Recht, zu verlangen, daß ihm ein Verhhei- 
diger von Amtswegen bestellt werde. 
S. 17.
	        
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