Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 17. 
Zu dem muͤndlichen Verfahren haben, außer den dabei betheiligten Per- 
sonen, alle Justizbeamte, insbesondere auch die Justizkommissarien, Referendarien 
und Auskultatoren Zutritt. Alle bei der Sache nicht betheiligten Personen 
muͤssen sich aber entfernen, wenn der Angeklagte darauf anträgt, oder das 
Gericht dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit für 
angemessen erachtet. 
F. 18. 
Zwangsmittel jeder Art, durch welche der Angeklagte zu irgend einer 3. Tusschlie- 
Erklärung genöthigt werden soll, sind unzulässig. tre 1 
teal gegen den 
. 19. Angeklagten. 
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Auf= 4. Beweis 
nahme der Beweise, insbesondere auch darüber, welche Personen als Zeugen und Urtheil. 
vernommen und vereidet werden dürfen, bleiben ferner maßgebend. 
Dagegen treten die bisherigen positiven Regeln über die Wirkungen der 
Beweise außer Anwendung. Der erkennende Rihter hat fortan nach genauer 
Prufung aller Beweise, für die Anklage und Vertheidigung, nach seiner freien, aus 
dem Inbegriff der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung 
zu entscheiden: ob der Angeklagte schuldig, oder nicht schuldig, oder ob 
derselbe von der Anklage zu entbinden sei. Er ist aber verpflichtet, die 
Gründe, welche ihn dabei geleitet haben, in dem Urtheil anzugeben. 
Auf vorläufige Lossprechung (Freisprechung von der Instanz) soll nicht 
mehr erkannt werden. 
§. 20. 
heil Der für schuldig Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe zu verur- 
theilen. 
Wenn jedoch im Gesetz Todesstrafe oder lebenswierige Freiheitsstrafe an- 
gedroht ist, so ist das Gericht ermächtigt, in denjenigen Fällen, in welchen gegen 
den für schuldig Erklärten ein nach den bisherigen positiven Regeln der Kriminal- 
Ordnung für vollständig zu erachtender Beweis nicht geführt ist, an Statt der 
Todesstrafe auf lebenswierige oder zeitige Freiheirsstrafe, an Statt der lebens- 
wierigen Freiheitsstrafe aber auf zeitige Freiheitsstrafe zu erkennen. 
§. 21. 
Einer besondern Belehrung des Verurkheilten über die ihm zustehenden 
Rechtesmittel bedarf es nicht. 
G. 22. 
Der für nicht schuldig Erklärte darf wegen derselben Handlung nicht 
wieder unter Anklage gestellt werden. 
Gegen denjenigen aber, welcher nur von der Anklage entbunden 
wird, ist eine Erneuerung der Anklage, in sofern sie durch Anführung neuer 
Thatsachen oder Beweismittel begründet wird, so lange zuldssig, als nicht bereits 
Verjährung eingetreten ist. 
(N.. 2778.) Unter
	        
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