Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 272 — 
Unter eben diesen Bedingungen ist eine Erneuerung der Anklage gestattet, 
wenn die fruͤhere Anklage vom Staatsanwalte zuruͤckgenommen, oder dessen 
5 auf Eröffnung der Untersuchung vom Gericht zurückgewiesen wor- 
en isl. 
K. 23. 
Eine Beslätigung des richterlichen Urtheils durch den Juflizminisler findet 
nicht ferner Scatt. 
§. 24. 
#K D DODie Untersuchung und die Entscheidung erster Instanz in Ansehung der- 
schriften, jenigen Verbrechen, welche in den Gesetzen mit 
A. Verfahren Geldbuße bis zu 50 Thalern, 
erster Instanz oder 
*P bch laich. Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, 
chen. oder 
koͤrperlicher Zuͤchtigung, 
oder mit mehreren dieser Strafen zugleich bedroht sind, erfolgt durch kommissa- 
risch basn bestellte Einzelrichter. 
ie Kompetenz dieser Richter tritt auch dann ein, wenn neben diesen 
Strafen zugleich auf Ehrenstrafen zu erkennen ist. 
Auzgeschlossen von der Kompetenz der Einzelrichter bleiben jedoch die 
Fall, in welchen entweder zugleich auf den Verlust des Adels, eines Amtes, 
itels, einer Würde, oder des Rechts zum selbstständigen Gewerbebetrieb zu 
erkennen isl, oder in welchen die Verurtheilung für den Verbrecher den Werlust 
der Standschaft, der Gerichtsbarkeit, des Patronats oder Bürgerrechts nach 
den gesetzlichen Bestimmungen unbedingt zur Folge hat. 
g. 25. 
Die Geschaͤfte des Staatsanwalts werden bei den Untersuchungen dieser 
Art G. 24.) von Polizeibeamten verwaltet, welche der Polizeipräsident kom- 
missarisch hierzu ernennt, und über deren Amtsführung derselbe die Aufsicht zu 
führen hat. Ueber Beschwerden aber, die gegen diese Beamten wegen verweiger- 
ter Erhebung von Anklagen geführt werden, hat auch in diesen Fällen der 
Justizminister zu entscheiden. (G. 10.) 
Im Ue rigen findet Alles, was über die Pflichten und Befugnisse der 
Staatsanwalte, über deren Verhältniß zu den Gerichten, sowie über die Noth- 
wendigkeit ihrer Zuziehung bei der Verhandlung vor dem erkennenden Richter 
bestimmt ist, auch auf diese Polizeianwalte Anwendung. 
9. 26. 
Die Anklage kann schriftlich oder muͤndlich angebracht werden. 
g. 27. 
Wird dem Richter beim Eingange der Anklage zullech der Aeae 
vorgeführt, und gesteht derselbe die ihm angeschuldigte That, oder ind gie 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.